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Abfindung bei Kündigung des Arbeitsvertrages - was gilt?



Wer von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhält, hat nicht nur seinen Job verloren. Er kann durchaus prüfen, ob er eventuell in den Genuss einer Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsvertrages kommt. Allerdings gibt es für eine solche Abfindung auch gewisse Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Zunächst einmal, ein Recht auf Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsvertrages, gibt es nicht. Damit besteht für den Arbeitgeber also keinerlei Verpflichtung, seinem gekündigten Arbeitnehmer eine solche zu zahlen. Dennoch werden von Seiten der Arbeitgeber immer öfter Abfindungen gezahlt, um einer Klage aus dem Weg zu gehen oder aber um einen für den Arbeitgeber günstigeren Vergleich vor dem Arbeitsgericht zu erzielen. Wie ist so etwas möglich?

Nun, zunächst einmal muss man sich darüber im Klaren sein, dass der Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz einen enormen Schutz vor Willkür seitens des Arbeitgebers genießt. Erhält man nun als Arbeitnehmer die Kündigung, so kann man innerhalb einer Frist von drei Wochen, eine Kündigungsschutzklage erheben. Nach dem Kündigungsschutzgesetz zielt diese Klage stets darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Wenn sich ein Arbeitgeber aber von einem Arbeitnehmer trennen will, dann möchte er diesen bestimmt nicht weiter beschäftigen und schon gar nicht weiter bezahlen. Bei den hohen Lohn-Nebenkosten ist dies sicherlich ein Grund der Überlegung, warum man in einem solchen Fall sich lieber auf eine Abfindungszahlung einigt und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt.

Nun stellt sich die Frage, ob es eine gesetzliche Regelung gibt, wie hoch etwa eine solche Abfindung bei Beendigung des Arbeitsvertrages ist. Nein, die gibt es nicht, es ist ausschließlich eine Verhandlungssache zwischen den beiden Parteien, sich über die Höhe der Abfindung zu einigen. Allerdings gibt es die sogenannte Regelabfindung, die man durchaus als eine grobe Richtlinie betrachten kann. Wenn man diese zu Grunde legt, dann spricht man von einer Summe, die einem halben Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr gleichkommt. Dabei wird diese Bruttosumme im Rahmen der Abfindung dann aber als Nettosumme gezahlt. Wer also schon viele Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, der kann im Falle einer zu zahlenden Regelabfindung, ein hübsches Sümmchen aushandeln.

Natürlich gibt es auch Situationen, die das Zahlen einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsvertrages von vornherein ausschließen, so z. B. wenn der Arbeitnehmer selbst die Kündigung ausgesprochen hat. Ebenso verhält es sich, wenn seitens des Arbeitnehmers eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst hat.








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