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Tagesspesen: Verpflegungsmehraufwand ausgleichen



Wer beruflich Reisen unternimmt, der hat Kosten, die er im Anschluss in Form einer Reisekostenabrechnung zusammenfasst. Für den erhöhten Verpflegungsaufwand werden Tagesspesen gezahlt.

Unter Reisekosten versteht man alle Kosten, die aufgrund eines geschäftlichen Weges oder einer Dienstreise auftreten. Sobald jemand außerhalb seiner normalen Arbeitsstätte und auch außerhalb der eigenen vier Wände beruflich tätig ist, kann er Kosten für Verpflegung genauso absetzen, wie Kosten für Benzin, ein Flug- oder Zugticket, die Hotelübernachtung oder Ähnliches. Generell kann man die Reisekosten in die folgenden Kostenarten einteilen: Übernachtungskosten, Fahrtkosten, Verpflegungsaufwände und die Nebenkosten der Reise. Solche Nebenkosten sind zum Beispiel Parkgebühren, Autowäsche, Telefonkosten und so weiter.

Für die Verpflegung des Dienstreisenden können Pauschalbeträge abgesetzt werden, die sich nach der Dauer der Reise richten. Diese Kosten werden als Tagesspesen bezeichnet. Generell muss eine dienstliche Reise mindestens acht Stunden dauern, damit ein solcher Pauschalbetrag abgerechnet werden kann. Für die Reisedauer von acht bis 14 Stunden kann man 6 Euro ansetzen. Bei weniger als 24 Stunden, aber mehr als 14 Stunden gibt es 12 Euro und bei einer Reise, die mehr als 24 Stunden dauert, gibt es 24 Euro. Diese Sätze gelten jedoch nur für Dienstreisen innerhalb von Deutschland. Bei Auslandsreisen gelten höhere Beträge. Tagesspesen werden häufig auch als Verpflegungsmehraufwand bezeichnet. Hintergrund dieses Mehraufwandes ist die Annahme, dass der Reisende sich unterwegs nicht so kostengünstig verpflegen kann wie zu Hause oder an seinem regelmäßigen Arbeitsplatz. Diesen Nachteil soll der Verpflegungsmehraufwand ausgleichen.

Tagesspesen können steuerrechtlich unter gewissen Voraussetzungen gelten gemacht werden. Als Angestellter können dies Werbungskosten sein, die das Nettoeinkommen reduzieren. Generell können die Reisekosten, die der Arbeitnehmer hat, steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Dies ist in Deutschland in vielen Unternehmen üblich. Reisekosten, die auf diese Weise erstattet wurden, können jedoch nicht mehr durch den Arbeitnehmer in der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Bei Selbstständigen können Reisekosten als Betriebsausgaben in die Kosten genommen werden. Auch hier schmälern sie den Gewinn und somit auch die steuerliche Belastung. Genaue Informationen bekommt man von seinem steuerlichen Berater. Für die Abrechnung der Reisekosten und der Spesen müssen alle Quittungen und Belege aufgehoben und der Reisekostenabrechnung beigefügt werden. Auch die genauen Reisezeiten und die besuchten Orte müssen auf einer solchen Abrechnung genau eingetragen werden.








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