Zwangsversteigerung verhindern - Tipps und Ratschläge zum Thema



Mit einer Zwangsversteigerung wird ein Anspruch mit staatlichen Machtmitteln durchgesetzt. Der Gläubiger ist zur Vollstreckung, des unbeweglichen Vermögens aufgrund von Geldforderungen, berechtigt. Ist es jetzt noch möglich, eine Zwangsversteigerung zu verhindern?

Mittels einer Zwangsversteigerung kann der Gläubiger die Immobilie des Schuldners verwerten lassen. Liegt eine titulierte Forderung gegen den Schuldner vor, ist die Voraussetzung zur Zwangsversteigerung gegeben. Vom zuständigen Vollstreckungsgesicht erfolgt die Anordnung der Zwangsversteigerung. An einem vom Gericht festgesetzten Termin erhält der Meistbietende den Zuschlag und ist neuer Eigentümer. Anhand eines Verteilungsplanes wird der Erlös zwischen allen beteiligten Gläubigern geregelt. Die Zwangsversteigerung verhindern, erscheint in diesem Ablauf aussichtlos.

Zunächst können sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger gegen den Beschluss vom Vollstreckungsgericht eine sofortige Beschwerde einreichen.

Außerdem besteht für den Schuldner das Recht einen Antrag auf "Einstellung des Verfahrens" zu stellen. Die Frist von zwei Wochen, ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses, muss unbedingt eingehalten werden. Die Zwangsversteigerung verhindern, kann durch einige vorliegende Aspekte realisierbar sein.
Wenn der Schuldner in der Lage ist, innerhalb von sechs Monaten die Gläubiger-Forderung zu begleichen, hat dieser Antrag Aussicht auf Erfolg. Der Schuldner muss in diesem Fall sein Zahlungsversprechen glaubhaft nachweisen. Für diesen Zeitraum erfolgt zunächst eine Einstellung der Zwangsversteigerung. Das Gericht ist allerdings berechtigt Auflagen zu setzen, zum Beispiel Zahlung eines angemessenen Ratenbetrages. Außerdem kann die Zwangsversteigerung verhindert werden, wenn eine Gefahr für Leib und Seele besteht oder eine sittenwidrige Härte mit der Versteigerung verbunden ist. Der Schuldner muss hierbei seinem Antrag ärztliche Atteste beifügen und hat somit die Möglichkeit eine einstweilige Einstellung zu beantragen.

Aber auch durch den Gläubiger kann eine Zwangsversteigerung verhindert werden. Jeder am Verfahren beteiligte Gläubiger hat das Recht eine vorläufige Einstellung zu bewilligen, zum Beispiel zur Führung von außergerichtlichen Verhandlungen oder Vereinbarungen mit dem Schuldner. Bei einer dritten Bewilligung durch den Gläubiger, führt dies automatisch zur Aufhebung des gesamten Verfahrens. Durch den Gläubiger besteht somit zweimal die Gelegenheit die Versteigerung, durch Ruhen des Verfahrens, zu verhindern.



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