Kündigungsfristen bei einer Wohnung zur Miete



Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt unabhängig von der Mietdauer drei Monate. Spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats muss die Kündigung bei dem Vermieter eingegangen sein. Wichtig hierbei ist, sich den Empfang quittieren zu lassen.

Durch das neue Mietrecht, das am 01. September 2001 in Kraft trat, haben sich viele Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter geändert. Die Kündigungsfrist für Mieter beläuft sich immer auf drei Monate auch wenn in dem Mietvertrag eine längere Laufzeit vereinbart ist. Für Altmietverträge gilt diese Regelung seit dem 01. Juni 2005 ebenfalls. Nur wenn eine kürzere Kündigungsfrist im Mietvertrag vereinbart ist, kann sich der Mieter darauf berufen.

Die Kündigungsfrist für den Vermieter richtet sich nach der Wohndauer und Mietzeit des Mieters. In den ersten 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Bei einer Mietzeit von mehr als 5 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate und bei mehr als 8 Jahren Vermietung sind es 9 Monate. Auch wenn im Mietvertag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt diese in der Regel nicht für den Vermieter. Nur wenn die Wohnung zur vorübergehenden Nutzung vermietet wurde ist diese Klausel wirksam. Zeitmietverträge müssen hingegen von beiden Parteien eingehalten werden.

Folgende Kündigungsfristen die die Miete betreffen müssen eingehalten werden:
Jede ordentliche Kündigung vom Mieter oder Vermieter muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zugehen. Der Samstag zählt als Werktag, nur wenn der Samstag der dritte Werktag ist, zählt er nicht und die Kündigung ist auch bei Eingang des folgenden Montags rechtskräftig.

Sonderkündigungsrechte für Mieter
Wird die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben, kann der Mieter zum Ende des übernächsten Monats kündigen.

Wenn nach einer Modernisierung eine Mieterhöhung gezahlt werden soll, hat der Mieter nach dem Erhalt des Mieterhöhungsschreibens, zwei Monate Zeit zu kündigen. Gekündigt werden kann zum übernächsten Monat.

Bei einer Ankündigung einer Modernisierung der Wohnung hat der Mieter das Recht im folgenden Monat zu kündigen und zwar zum übernächsten Monat.
Verbietet der Vermieter eine Untervermietung kann der Mieter mit Dreimonatsfrist kündigen.

Bei Erhöhung der Miete in Sozialwohnungen beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate.
Eine Dreimonatsfrist gilt bei der Versetzung von Beamten, Soldaten und Geistlichen.
Fristlos Kündigen kann der Mieter bei einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung aufgrund von Mängeln in der Wohnung. Insbesondere bei Gesundheitsgefährdung oder wenn der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten schwer verletzt hat.








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