Kündigungsfristen Wohnung - Worauf man achten sollte



Hat man die Absicht, aus seiner jetzigen Wohnung auszuziehen, ist es erforderlich, die jeweilige Kündigungsfrist einer Wohnung bzw. des Mietvertrages einzuhalten. Hier schreibt der Gesetzgeber klare Zeiten vor, an die man sich unbedingt halten sollte.

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Mietverträgen. Der so genannte Zeitmietvertrag ist auf eine bestimmte Zeit vereinbart und endet nach Ablauf dieses Zeitraums. Eine Kündigung sowohl von Seiten des Mieters als auch seitens des Vermieters ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Eine andere Rechtslage gilt beim Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Hier beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist der Wohnung drei Monate. Wird eine wirksame Kündigung von
einem der beiden Vertragspartner ausgesprochen, ist diese dann auch gültig.

Unabhängig davon kann ein Mietvertrag auch aufgehoben werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind und einen so genannten Aufhebungsvertrag aufsetzen. Allerdings sollte auch in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.

Sonderfälle treten ein, wenn einer der beiden Vertragspartner stirbt. Entgegen der weit verbreiteten Meinung endet in diesem Fall das Mietverhältnis nicht zwingend. Kommt es beispielsweise zum Tod des Vermieters, bleibt der Mietvertrag weiterhin bestehen; neuer Vermieter ist nun der Erbe des bisherigen Vermieters. Stirbt hingegen der Mieter, wird der Mietvertrag auf den hinterbliebenen Ehegatten weiterlaufen. Auch in der Wohnung mitlebende Personen haben ein Recht auf Fortsetzung des Mietvertrages. Lebte der Mieter alleine in der Wohnung, können Hinterbliebene und Erben den Mietvertrag fortsetzen. Allerdings können sowohl die Erben als auch der Vermieter wiederum innerhalb der Kündigungsfrist von drei Monaten diesen Mietvertrag beenden.

Weiterhin werden bei Kündigung einer Wohnung die ordentliche und die außerordentliche Kündigung unterschieden. Die ordentliche Kündigung ist der normale Fall, bei dem eine Wohnung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gekündigt wird. Die außerordentliche Kündigung hat meist Ausnahmefälle als Grundlage.

Die ordentliche Kündigung muß grundsätzlich schriftlich erfolgen und eine Unterschrift tragen. Kündigt der Vermieter, hat er diese Kündigung zu begründen. Zudem hat der Vermieter die gesetzlichen Kündigungsfristen zu befolgen, die gestaffelt nach der Zeit der Mietdauer sind. Diese betragen bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren drei Monate, bei einer Mietdauer zwischen fünf und acht Jahren sechs Monate. Lebt der Mieter bereits mehr als acht Jahre in der Wohnung, hat er Anspruch auf eine Kündigungsfrist von neun Monaten.

Demgegenüber steht die außerordentliche Kündigung. Fristlos gekündigt werden kann grundsätzlich nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes.



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