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Abmahnungsgründe: Arbeitsrecht bei Pflichtverletzungen



Die Abmahnung stellt im Arbeitsrecht oft den ersten Schritt zu einer Kündigung dar. Persönliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder Mobbing können Abmahnungsgründe (Arbeitsrecht) sein.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen beim Abschluss eines Arbeitsvertrages wechselseitige Pflichten und Nebenpflichten ein. Kommt es bei der Wahrnehmung dieser zu einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Diese ist aber auf das Verhalten beschränkt, dass der Arbeitnehmer selbst ändern kann. Die Abmahnungsgründe Arbeitsrecht sind vielfältig. Dazu gehören unerlaubtes Fehlen, die Arbeitsverweigerung, ungenehmigter Urlaubsantritt, aber auch sexuelle Belästigung und Mobbing. Nicht abgemahnt werden darf, wenn ein Mitarbeiter schlechter oder langsamerer ist als seine Kollegen. Abmahnungsgründe Arbeitsrecht müssen immer verhältnismäßig sein und liegen bei unabsichtlichen Bagatellverstößen nicht vor. Dazu zählen z.B. das Nichtausschalten des Lichts oder einmalige Verspätungen. Einen Sonderfall stellen alkoholkranke Arbeitsnehmer dar. Eine Abmahnung wegen Alkoholkonsums ist unverhältnismäßig, da dadurch das Fehlverhalten aufgrund der Erkrankung nicht bewusst gemacht werden kann. Weitere Abmahnungsgründe Arbeitsrecht sind u.a. die Verletzung von Sicherheitsvorschriften, Verstöße gegen Alkoholverbote (außer bei Alkoholkranken), ausländerfeindliche Äußerungen und Beleidigung.

Die gesetzliche Form einer Abmahnung ist nicht klar geregelt. Die Erteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, in der Praxis wird fast ausschließlich die schriftliche Abmahnung genutzt. Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, dass bei wiederholtem Fehlverhalten die Kündigung droht. Gleichzeitig wird ihm die Chance gegeben, sein Verhalten zu ändern. In der Regel sollte vor Kündigungen abgemahnt werden. Bei schweren Pflichtverletzungen wie Straftaten, körperlichen Angriffen oder erheblichen Bedrohungen, kann die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

Abmahnungen können nur berechtigte Personen aussprechen, z.B. Direktoren, Firmeninhaber oder Geschäftsführer. Der Arbeitnehmer sollte, wenn möglich, zu den Vorwürfen angehört werden. Die Hinzuziehung des Betriebs- oder Personalrates ist nur im Öffentlichen Dienst zwingend erforderlich. Arbeitnehmer haben das Recht, sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen zu wehren. Sie können sich beim Arbeitgeber oder der Personalvertretung des Unternehmens beschweren und die Rücknahme der Abmahnung einfordern. Zusätzlich ist das Verfassen einer Gegendarstellung möglich, die in die Personalakte aufgenommen werden muss. Das gerichtliche Vorgehen ist ebenfalls möglich.








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