Was ist ein Berliner Testament?



Für Verheiratete empfiehlt sich die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes, auch "Berliner Testament" genannt, denn was viele nicht wissen: Wenn Kinder da sind, erben neben dem verbliebenen Ehegatten auch die Kinder.

Stirbt ein Ehegatte und ist ein Testament nicht vorhanden, erben die Kinder ebenfalls. Bestand zwischen den Eheleuten eine Zugewinngemeinschaft, erhält der verbliebene Ehegatte die eine Hälfte, die Kinder die andere Hälfte. Lag Gütergemeinschaft vor, erbt der Ehegatte ein Viertel, die Kinder drei Viertel. Verlangen die Kinder die Auszahlung ihres Erbes, droht unter Umständen der Verlust des Eigenheims.

Beim Berliner Testament bestimmen die Eheleute, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten einem Dritten zufallen soll. In der Regel werden, falls vorhanden, die Kinder oder Nichten und Neffen eingesetzt. Es können jedoch auch nicht verwandte Personen oder gemeinnützige Institutionen als Erben benannt werden. Dies bedeutet, dass der Dritte erst dann den verbleibenden Nachlass erbt, wenn beide Ehegatten tot sind. Der verbliebene Ehegatte kann beim Berliner Testament über das ererbte Vermögen frei verfügen, d. h. der Dritte erbt nach dessen Tod nur den Rest. Bei einer anderen Variante setzen die Ehegatten den verbliebenen Ehegatten als Vorerben und den Dritten als Nacherben ein. Hier ist die Verfügungsmöglichkeit des Ehegatten über den Nachlass nach dem Tode des anderen Ehegatten beschränkt.

Ehegatten können ihr Testament in einer gemeinsamen Urkunde errichten. Es kann sowohl privatschriftlich als auch notariell errichtet werden. Beim Berliner Testament in privatschriftlicher Form genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte das Berliner Testament mit unterzeichnet. Das Testament darf jedoch nicht mit der Schreibmaschine oder dem Computer erstellt werden, dann ist es ungültig. Das Berliner Testament muss, wie jedes privatschriftliche Testament, handschriftlich aufgesetzt werden.

Beim notariellen Berliner Testament müssen beide Eheleute gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein. Sie können ihren letzten Willen mündlich erklären oder ein Schriftstück überreichen, dass sie für ihr gemeinschaftliches Testament erklären. Dieses Berliner Testament muss nicht handschriftlich errichtet sein.

Ein gemeinschaftliches Testament, das wechselseitige Verfügungen enthält, kann von einem Ehegatten zu Lebzeiten des anderen nur durch eine notariell beurkundete Erklärung dem anderen Ehegatten gegenüber widerrufen werden. Ein neues widersprechendes Testament genügt nicht. Nach dem Tode des einen Ehegatten ist beim Berliner Testament der Widerruf ausgeschlossen. Will der überlebende Ehegatte anders über seinen Nachlass verfügen, so muss er die Erbschaft ausschlagen.









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