Pfändungsgrenzen bei Arbeitseinkommen
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen verbleiben dem Schuldner je nach Höhe seines Einkommens und der Anzahl der von ihm zu unterhaltenden Personen Freibeträge, die seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Hier spricht man von der Pfändungsgrenze.
Zum Arbeitseinkommen zählen alle Bezüge, die der Lohn- und Einkommensteuer unterliegen. Naturalleistungen, wie die Gewährung von Kost und freier Unterkunft, sind hinzuzurechnen. Mehrere Arbeitseinkommen werden zusammengerechnet. Freibeträge werden dem Ehegatten, dem geschiedenen Ehegatten, dem Lebenspartner einer im Partnerschaftsregister eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, dem früheren Lebenspartner sowie Kindern eingeräumt.
Die Pfändungsgrenze wird alle zwei Jahre zum 1.7. der Entwicklung des Grundfreibetrages gemäß Â§ 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst. Bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten kann auf Antrag des Gläubigers ein Betrag oder Anteil festgelegt werden, der bei der Berechnung der Pfändungsgrenze unberücksichtigt bleibt.
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 989,99 Euro und 0 unterhaltspflichtigen Personen ergeben sich zur Zeit keine pfändbaren Beträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person darf der Schuldner bis zu 1.359,99 Euro verdienen, ohne Abzüge befürchten zu müssen. Sind zwei unterhaltspflichtige Personen vorhanden, verbleiben dem Schuldner monatlich 1.569,99 Euro pfändungsfrei.
Die Pfändungsgrenzen gelten auch für die Pfändung von Kontoguthaben, wenn regelmässig wiederkehrende Einkünfte, wie Lohn und Gehalt, auf das Konto überwiesen werden. Der Schuldner muss dies beim zuständigen Vollstreckungsgericht seines Wohnortes beantragen und seine Einkünfte glaubhaft machen, zum Beispiel durch Vorlage einer Lohnabrechnung.
Unpfändbar sind die Hälfte der Überstundenzuschläge, Urlaubsvergütungen, besondere Zulagen und Treugelder, Aufwandsentschädigungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Sterbegeld, Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag von höchstens 500 Euro, Erziehungsgeld, Studienhilfen, Blindenzulagen, Kindergeld, Wohngeld und sonstige Sozialleistungen.
Lebensversicherungen auf den Todesfall bis zu einer Versicherungssumme von 3.579 Euro, Erwerbsminderungs-renten, Witwen- und Waisenrenten sind nur pfändbar, wenn die Mobiliarzwangsvollstreckung erfolglos war und die Höhe der Bezüge sowie die Art des beizutreibenden Anspruchs nicht dagegen spricht.
Leistet der Schuldner Arbeiten unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismässig niedrige Vergütung, so wird bei einer Lohnpfändung eine angemessene Vergütung angenommen und der Pfändungstabelle zugrunde gelegt.
Für die Pfändung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Kinder oder des früheren Ehegatten und Lebenspartners gelten die Pfändungsgrenzen nicht. Dem Schuldner ist ein unpfändbarer Freibetrag zu belassen, der sich überwiegend an der Höhe der vom Sozialamt gewährten Leistungen orientiert und lediglich den notwendigen Unterhalt und die Bestreitung seiner sonstigen Unterhaltspflichten garantiert. Mehrere Unterhaltsberechtigte sind der Reihe nach zu berücksichtigen. Gleich nahe Berechtigte sind gleichrangig, ansonsten ergibt sich die Reihenfolge aus § 1609 BGB.