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Hilfe bei einer Abmahnung: Filesharing kann teuer werden



Plötzlich erhält der Inhaber eines Internetanschlusses ein Schreiben eines Anwalts. Die Abmahnung, Filesharing in Zukunft zu unterlassen, ist zudem mit einer hohen Rechnung versehen.

Es geschieht immer wieder, dass der Inhaber eines Internetanschlusses plötzlich ein umfangreiches Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei erhält, in dem eine Abmahnung, Filesharing begangen zu haben, ausgesprochen wird. Eine solche Abmahnung besteht in der Regel aus mehreren Bestandteilen. Zunächst wird dem Inhaber des Internetanschlusses eine oder mehrere Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen. Meist handelt es sich dabei um eine oder mehrere Musikdateien, die der Anschlussinhaber in einem Peer-to-Peer-Netzwerk heruntergeladen haben soll. Eine Abmahnung, Filesharing begangen zu haben, kann sich aber auch auf Filmdateien beziehen oder auf das Downloaden von Hörbüchern und Computerprogrammen. Dabei wird dem Anschlussinhaber jedoch nicht vorgeworfen, überhaupt Dateien heruntergeladen, sondern dies ohne besondere Erlaubnis des Rechteinhabers, also ohne Lizenz, getan zu haben.

Neben der genauen Bezeichnung des Vorwurfs an den Anschlussinhaber enthält eine Abmahnung auch die Angabe, auf welche Weise der Abmahnende die Identität und die Adresse des Anschlussinhabers herausgefunden hat. Inzwischen gibt es Firmen, die für Komponisten und Musikverlage in Peer-to-Peer-Netzwerken gezielt nach illegalen Downloads suchen, die dazugehörige IP-Adresse und über diese die Identität und Adresse desjenigen ermitteln, der den unerlaubten Download durchgeführt hat.

Weiterer Bestandteil einer Abmahnung, Filesharing unerlaubt begangen zu haben, ist die Aufforderung, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Erklärung ist dem Schreiben angehängt und soll vom Abgemahnten nur noch unterschrieben werden. Mit ihr erklärt man, die vorgeworfene Verletzung des fremden Urheberrechts in Zukunft nie wieder zu begehen. Gleichzeitig verspricht man für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese bewegt sich meistens im vierstelligen oder fünfstelligen Bereich.

Darüber hinaus enthält die Abmahnung die Aufforderung, Schadenersatz für die begangene Urheberrechtsverletzung zu leisten. Die Geldsumme liegt je nachdem, ob dem Abgemahnten der unerlaubte Download nur eines Musikstücks oder mehrerer Alben oder Filme vorgeworfen wird, im vier- bis fünfstelligen Bereich, kann jedoch auch noch höher liegen. Sehr oft wird jedoch angeboten, die Schadenersatzforderung auf wenige Hundert Euro zu reduzieren, wenn innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt und die Unterlassungserklärung abgegeben wird. Zum Schluss folgt die Kostenrechnung des Rechtsanwalts als letzter Bestandteil der Abmahnung, Filesharing unerlaubt begangen zu haben. Auch die Zahlung dieser meistens vierstelligen Geldsumme wird gefordert.

Regelmäßig wird dem Abgemahnten für das Erfüllen all dieser Forderungen nur wenige Tage Zeit gelassen. Jedoch sollte der Anschlussinhaber nicht vorschnell zahlen und unterschreiben, sondern juristischen Rat von einem Rechtsanwalt einholen. Denn es muss geprüft werden, ob die Unterlassungserklärungen weit über das hinausgehen, was tatsächlich von dem Inhaber des Internetanschlusses gefordert werden könnte. Auch kann der geforderte Schadenersatz zu hoch sein, ebenso wie die Rechtsanwaltsrechnung, die dann auf dem zu hoch angesetzten Gegenstandswert basiert. Dies kann jedoch ein juristischer Laie kaum oder gar nicht erkennen. Ein Abgemahnter sollte sich schnellstmöglich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens beraten lassen und dies noch innerhalb der von dem Abmahnenden gesetzten Frist, um keine teure Klage zu riskieren.


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