Regelungen zur Abmahnung: Arbeitsrecht gibt Überblick



Ein Schritt zur Kündigung ist eventuell die Abmahnung. Arbeitsrecht erklärt Abmahnung als Maßnahme des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer gegen Regelungen verstößt und Pflichten verletzt.

Wenn der Arbeitnehmer also gegen konkrete Vereinbarungen aus seinem Arbeitsvertrag verstößt, kann er vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Damit wird er zur Unterlassung der Handlungen aufgefordert, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Den Vorgang nennt man Abmahnung. Arbeitsrecht wird im Arbeitsgesetz festgehalten. Dort wird die Abmahnung aber nicht explizit definiert. Grundsätzlich gilt aber, dass sie die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist. Dafür reicht auch schon eine einzige Abmahnung.

In den meisten Fällen wird die Abmahnung vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen. Theoretisch ist auch der umgekehrte Fall vorstellbar. Ein Grund wäre für den Arbeitnehmer beispielsweise die verspätete Lohnzahlung. Wenn im Arbeitsvertrag der 15. eines Kalendermonats als Zahlungstag festgelegt ist und der Lohn erst Tage später eintrifft, ist das ein Verstoß, der geahndet werden kann.

Es gibt sowohl die schriftliche als auch die mündliche Abmahnung. Arbeitsrecht verlangt allerdings im Streitfall, wenn es zum Beispiel um eine nachfolgende Kündigung geht, einen Beweis. Die schriftliche Abmahnung ist also wesentlich gebräuchlicher. Dabei muss darauf geachtet werden, dass der Verstoß konkret und so genau wie möglich definiert wird. Der Abgemahnte muss dazu aufgefordert werden, das fehlerhafte Verhalten abzustellen. Und schließlich muss auch darauf hingewiesen werden, dass der erneute Verstoß eine Kündigung nach sich ziehen kann. Diese ist allerdings nur rechtsgültig, wenn der gleiche Verstoß erneut begangen wird. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise wegen Alkoholkonsum während der Arbeitszeit eine Abmahnung erhalten hat, kann er in der Folge nicht wegen einer anderen Pflichtverletzung außerordentlich verhaltensbedingt gekündigt werden.

Die Abmahnung wird in die Personalakte des Betroffenen aufgenommen. Doch was unternimmt man bei ungerechtfertigter Abmahnung? Arbeitsrecht räumt die Möglichkeit einer Gegendarstellung ein. Diese kann ebenfalls in die Personalakte aufgenommen werden. Es gibt außerdem keine fest geschriebene zeitliche Regelung für Abmahnungen. Das heißt, dass diese Maßnahme theoretisch auch nach einem längeren Zeitraum noch durchgeführt werden kann. Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit sind dann allerdings teilweise geschwächt. Der Abgemahnte kann eine Entfernung der Abmahnung aus seiner Akte beantragen, wenn er über einen längeren Zeitraum ohne Verstoß gearbeitet hat.


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