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Alle Fakten rund um die Grunderwerbsteuer



Die so genannte Grunderwerbsteuer ist eine direkte Steuer, die beim Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks fällig wird. Nur in wenigen Ausnahmen ist der Erwerber von dieser Steuer befreit.

Wer sich heute eine Immobilie oder ein Grundstück erwirbt, sollte bei seiner Finanzplanung immer berücksichtigen, dass in den meisten Fällen die so genannte Grunderwerbsteuer erhoben wird. Der Name ist darauf zurückzuführen, dass beim Erwerb einer Immobilie stets üblicherweise auch ein Grundstück oder zumindest ein Anteil daran mit erworben wird.

Für die Höhe der Grunderwerbsteuer ist stets die im Kaufvertrag vereinbarte Kaufsumme maßgeblich. Auf diesen Kaufpreis wird ein bestimmter Prozentsatz an Steuern erhoben. Im Jahre 2009 beträgt dieser Prozentsatz in den meisten Fällen 3,5 Prozent. Nachdem bis vor wenigen Jahren die Steuersätze in ganz Deutschland einheitlich waren, können inzwischen die einzelnen Bundesländer den Steuersatz individuell festlegen. Es lohnt sich also unter Umständen, hier die Werte der einzelnen Bundesländer miteinander zu vergleichen. Inzwischen erheben nämlich einzelne Länder einen Prozentsatz, der über dem üblichen Wert von 3,5 liegt.

Im so genannten Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) sind zahlreiche Ausnahmen geregelt, bei denen auf die Erhebung von Grunderwerbsteuer verzichtet wird. Dies ist insbesondere der Fall bei Verkäufen unter direkten Verwandten oder bei sehr geringen Verkaufswerten, etwa unter 2500 Euro.

Die Abwicklung der Zahlung sollte bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages genau geregelt sein. Im Regelfall informiert der Notar das Finanzamt über den Kauf des Grundstücks oder der Immobilie. Der Käufer erhält dann vom Finanzamt einen Steuerbescheid. Bezahlt der Käufer die Steuer nicht fristgerecht, so schaltet das Finanzamt den Verkäufer mit ein, da Käufer und Verkäufer in diesem Fall als Gesamtschuldner gelten. Die Zahlung der Steuer ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Erst mit dieser Bescheinigung des Finanzamtes kann das Eigentum überschrieben werden und im Grundbuch eingetragen werden.

Übrigens kann im Kaufvertrag auch die abweichende Vereinbarung getroffen werden, dass der Verkäufer ? und nicht der Käufer ? die Grunderwerbsteuer bezahlt. Dies stellt aber die Ausnahme dar. In jedem Falle ist die Steuer innerhalb von vier Wochen zu bezahlen, egal ob vom Verkäufer oder vom Käufer und auch unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits tatsächlich entrichtet wurde.


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