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Die Kapitalertragssteuer ist Bestandteil der Einkommenssteuer



Die Kapitalertragssteuer stellt eine besondere Form innerhalb der gesetztlich geltenden Einkommenssteuer dar. Sie setzt sich in erster Linie aus erzielten Zinserträgen, z.B. aus Kontoguthaben sowie Dividenden, z.B. aus Genossenschaftsanteilen, zusammen. Die Kapitalertragsteuer unterliegt in diesem Zusammenhang einer grundsätzlichen Steuervorauszahlung.

Gerade wer sich mit dem üblichen Online-Banking einmal näher befasst hat, kann bei vielen Geldinstituten die Kapitalertragssteuer sogar schon sofort optisch ausmachen. So werden beispielsweise die Zinserträge monatlich ausgewiesen und ein vorliegender Freistellungsauftrag umgehend in Abzug gebracht.

Prozentuale Festsetzung der Kapitalertragssteuer

Der zugehörige Steuersatz zur Kapitalertragssteuer wurde seitens der Bundesregierung relativ hoch ausgewiesen. So müssen für finanzielle Erträge aus Dividenden immerhin schon 20 % Steuerkosten kalkuliert werden. Bei Zinserträgen erhöht sich der Steuersatz der Kapitalertragssteuer sogar auf 30 % und bei Wertpapieren nochmals auf bis zu 35 %. Weiterhin noch zur Kapitalertragssteuer hinzugerechnet werden muss der geltende Solidaritätszuschlag von aktuell 5,5 %. Eine Tatsache, die gerade sehr wohlhabende Menschen schnell dazu verleitet, diese Steuerart umgehen zu wollen und deshalb einen Lebensmittelpunkt im Ausland suchen lässt.

Doch auch der kleine Mann ist verpflichtet, die Kapitalertragssteuer alljährlich abzuführen bzw. überdies die bereits abgeführten Kapitalertragssteuern aus Finanzerträgen innerhalb seiner Einkommenssteuer nachzuweisen. Wobei hier natürlich für jedermann geltende Freistellungsaufträge in Abzug gebracht werden. Diese belaufen sich bei Alleinlebenden auf z. Zt. jährlich 750 Euro und bei Ehepaaren auf 1.500 Euro, zuzüglich geltend zu machender Werbungskostenpauschalen.

Vorausbezahlung

Ferner gilt die Regelung, dass die Kapitalerstragssteuer immer im Voraus zu bezahlen ist. Dies bedeutet für die Geldinstitute im Allgemeinen, dass alle erwirtschafteten Kapitalertragserlöse, nach Abzug der geltend gemachten Freistellungsaufträge, sofort steuerlich in Abzug zu bringen sind und gleichzeitig dabei dem Finanzamt zugeführt werden.

Beratungen zur gesetzlichen Kapitalertragssteuer erhält der Bürger sicherlich bei allen seriösen Finanzdienstleistern, wie beispielsweise Sparkassen, Banken, Bausparkassen, bei Verbraucherzentralen und dergleichen mehr. Aber auch Steuerberater werden ihre Klienten dahingehend aufklären und die Einkommenssteuererklärung unter Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer durchführen. Weitere umfassende Ausführungen zur Kapitalertragssteuer hält ferner das Internet bereit.

Öffentliche Einnahmequelle

Die Kapitalertragssteuer mutierte in den letzten Jahren zu einer sehr bedeutenden Einnahmequelle für den Staat. Sie wird sicherlich immer wieder in der kontroversen Diskussion zwischen den einzelnen Bürgerschichten und den Politikern stehen. Doch wegzudenken wird die Kapitalertragssteuer auch in nächster Zukunft nicht mehr sein. Zumal viele Menschen gerade in der Kapitalertragssteuer eine soziale Gerechtigkeit sehen, die einen leichten finanziellen Ausgleich zwischen Arm und Reich schaffen kann.








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