Die Erbschaftssteuer und ihre Freibeträge
Grundlage für die Erhebung der Erbschaftssteuer ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). § 1 Absatz 1 definiert alle Vorgänge, die der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegen. Dem Gesetz nach gehören hierzu Schenkungen, Vermögenserwerb durch Erbschaft, Zuwendungen für eine bestimmte Verwendung sowie Stiftungsvermögen. Wer Steuerpflichtig ist, ergibt sich aus § 2 ErbStG.
Ermittlung der Erbschaftssteuerfreibeträge
Die Erbschaftssteuerfreibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG. Hierzu ist zunächst gemäß Â§ 15 ErbStG festzustellen, welche Steuerklassen vorhanden sind und wer in welche Steuerklasse einzuteilen ist. Demnach gehören Ehegatten, Kinder sowie alle weiteren Abkömmlinge in gerader Linie (auch Stiefkinder), Eltern und Großeltern (bei Erbschaftssteuer) zu Steuerklasse I. Steuerklasse II fasst Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, Schwiegerkinder, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten sowie Großeltern und Eltern, sofern diese nicht in Steuerklasse I einzuteilen sind, zusammen. Alle sonstigen Personen gehören der Steuerklasse III an. § 16 ErbStG regelt die Erbschaftssteuerfreibeträge anhand der Steuerklasseneinteilung. Erwirb der Ehegatte ein Vermögen bis zu 307.000,00 EUR, bleibt der Erwerb steuerlich genauso unberücksichtigt wie der Erwerb von bis zu 10.300,00 EUR durch eine Person, die der Steuerklasse II angehört. Bei Personen der Steuerklasse III liegt die Freibetragsgrenze bei bis zu 5.200,00 EUR und bei Kindern und Enkel- bzw. Urenkelkinder bei bis zu 205.000,00 EUR. Erbschaftssteuerfreibetrag bedeutet: Ein Vermögenserwerb bis zu der Freibetragsgrenze ist steuerfrei. Alles, was darüber hinausgeht, wird steuerlich berücksichtigt. Bei einer Zuwendung an den Ehegatten sieht das Rechenbespiel zur Erläuterung des Erbschaftssteuerfreibetrages wie folgt aus: Der Ehegatte gehört Steuerklasse I an und erbt 310.000,00 EUR. Gemäß Â§ 16 (1) Ziffer 1 ErbStG werden 307.000,00 EUR als steuerlicher Freibetrag berücksichtigt. Der Mehrbetrag von 3.000,00 Euro muss versteuert werden. Maßgeblich für die Ermittlung des Steuersatzes ist § 19 (1) ErbStG. Daraus ergibt sich, dass für einen steuerpflichtigen Erwerb bis einschließlich 52.000,00 EUR eine Person der Steuerklasse I 7% des Betrages versteuern muss. Im genannten Beispiel wären das bei 3.000,00 EUR ein Steuerbetrag von 210,00 EUR. Die Erbschaftssteuerfreibeträge mindern folglich das steuerpflichtige Vermögen.
Je nach Steuerklasse sind auch die Steuersätze zur Berechnung der anfallenden Erbschafts- und Schenkungssteuer unterschiedlich. Je höher die Zahl der Steuerklasse, desto höher der Steuersatz in Prozent bei der gleichen Betragsgrenze. Gewisse Gegenstände, beispielsweise Hausrat und bewegliche Gegenstände, sind dem Gesetz nach bis zu einem bestimmten Wert steuerfrei; die Betragsgrenzen ergeben sich aus § 13 ErbStG.
Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gibt das Gesetz klare Erbschaftssteuerfreibeträge vor, damit sind die Erbschaftsverhältnisse wenn alle Vermögenswerte bekannt sind, klar und eindeutig.
Dennoch kann es im Einzelfall auch schwierig sein, festzustellen, welche Gegenstände genau der Steuerpflicht unterliegen. Daher sollte für diese Fälle die Hinzuziehung eines Steuerberaters in Erwägung gezogen werden.