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Steuerklassenrechner erleichtern Zuordnung zur optimalen Steuerklasse



Ehepaare, bei welchen beide Ehepartner berufstätig sind können durch die richtige Wahl der optimalen Steuerklasse bares Geld einsparen. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass auf beiden Seiten eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt.

Die geltenden gemeinschaftlichen Regelungen zur Besteuerung von Lebensgemeinschaften verlangen neben dem Vorliegen einer beidseitigen unbeschränkten Steuerpflicht, dass ein tatsächliches Zusammenleben gegeben ist. Ehepaare, welche dauerhaft räumlich getrennt oder in Scheidung leben, dürfen sich dieser eventuellen steuerlichen Vorteile nicht bedienen.

Mithilfe der so genannten Steuerklassenrechner, welche in großer Zahl im World Wide Web zu finden sind, kann einfach und schnell eine Optimierung der eigenen steuerlichen Zuordnung erfolgen. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass Steuerklassenrechner speziell im Internet keine rechtsverbindlichen Aussagen zulassen. Dementsprechend ist eine entsprechende Hilfestellung, etwa durch den Steuerberater in diesem Zusammenhang zwingend zu empfehlen.

Verdienen beispielsweise beide Ehepartner in etwa gleich viel, so kann laut der Aussage der meisten Steuerklassen Informationswebseiten eine Besteuerung nach der Steuerklasse IV vorteilhaft sein. Bei einem Einkommen in abweichender Höhe der jeweiligen Ehepartner, ist in der Regel die Steuerklasse III vom besser Verdienenden zu wählen. Hieraus ergeben sich laut Steuerklassenrechner nun einige Kombinationsmöglichkeiten. Ein Beispiel wäre etwa der Fall, dass ein Ehepartner 60 Prozent des gesamten ehelichen Einkommens erwirtschaftet. Diesbezüglich wäre eine nach aussage der diversen Steuerklassenrechner eine Teilung in die Steuerklassen III und V sinnvoll. Seit Beginn des Jahres 2010 empfehlen viele Steuerklassenrechner Anbieter auch die Berücksichtigung des so genannten Faktorverfahrens. Dieses ermöglicht laut Steuerklassen Informationsseiten in einigen Fällen die Minderung der steuerlichen Nachzahlungen zum Jahresende.

Steuerklassenrechner für Ehepaare

Das Bundesministerium für Finanzen bietet unter www.abgabenrechner.de einen sehr guten Steuerklassenrechner für Ehepaare an. Für die Berechnung Ihrer Lohnsteuer nutzen Sie folgenden Link.

Allgemeine Zuordnungsinformationen und Steuerfreibeträge

Wiederum die Steuerklasse I wird dann angeraten, wenn keine Zuordnung zu den Steuerklassen III und IV vorgenommen werden kann. Hierzu notwendig ist das Vorhandensein mindestens eines Kindes im Haushalt.

Bei der Steuerklasse II handelt es sich um die Klasse der allein erziehenden Mütter oder Väter. Der entsprechende Jahresfreibetrag liegt hierbei mit 9.928 Euro pro Jahr über dem mit 8.620 Euro berücksichtigten Betrag der Steuerklasse I. Je Kind kommen 5.808 hinzu.

Zur Steuerklasse 3 finden alle die Personen Zuordnung, deren Ehepartner nicht erwerbstätig ist oder lediglich durch die Steuerklassen V oder VI besteuert wird. Der jährliche Steuerfreibetrag liegt in diesem Fall bei 16.320 Euro.

Sind beide Ehepartner erwerbstätig und sind Kinder im Haushalt vorhanden, so kann für beide die Steuerklasse IV anberaumt werden. Diese ermöglicht im Gegensatz zu den steuerlich ungünstigeren Zuordnungen der Klassen V und VI die Aufteilung der Steuerfreibeträge. Diese betragen je Arbeitnehmer 8.620 Euro.

Die Steuerklasse V muss angenommen werden wenn der Ehepartner voll beschäftigt arbeitet und den Großteil des Haushalteinkommens erwirtschaftet. Hierbei ist der Freibetrag bei lediglich 920 Euro jährlich anzusetzen.

Bei der Einordnung in die Steuerklasse VI ist kein jährlicher Steuerfreibetrag mehr vorgesehen. Diese steuerliche Zuordnung erfolgt dann, wenn der Ehepartner bereits mit der Steuerklasse III besteuert wird.








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