Steuerklasse verheiratet - welche trifft zu?



Häufig wird die Frage nach der Einordnung in die richtige Steuerklasse laut. Besonders in Bezug auf das Thema Steuerklasse verheiratet gibt es immer wieder fehlerhafte Einordnungen. Im Folgenden soll eine Übersicht zur korrekten Zuordnung gegeben werden.

Im Sinne der Lohnsteuerklasse I sind alle Arbeitnehmer zu erfassen, welche verheiratet oder ledig sind. Ebenso sind geschiedene oder verwitwete Personen hierbei zu erfassen, bei welchen die Regelungen zur Steuerklasse III und IV keine Anwendung finden.

Die Lohnsteuerklasse II wird ebenfalls zum Feld Steuerklasse verheiratet gezählt. Des Weiteren fallen Arbeitnehmer in diese Klasse, welche ebenfalls verwitwet oder geschieden sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn bei diesen Personen eine Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrages vorzunehmen ist.

Zur Lohnsteuerklasse III werden Arbeitnehmer gezählt, welche verheiratet sind und es der Fall ist, dass eine unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht für beide Ehepartner vorliegt. Des Weiteren darf in Bezug auf das Thema Steuerklasse verheiratet, an dieser Stelle keine dauerhafte Trennung vorliegen. Die Steuerklasse III findet des Weiteren Anwendung, wenn der Ehepartner keinerlei Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte der betreffenden Person bereits der Steuerklasse V zugeordnet wurde.

Weitere Regelungen zum Gebiet Steuerklasse verheiratet III

Ebenfalls zum Gebiet Steuerklasse verheiratet, beziehungsweise der Steuerklasse III zugeordnet werden Personen, welche Witwer oder Witwe sind und dessen Ehepartner zum Todeszeitpunkt einer unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht unterlag. Hierbei ist außerdem darauf zu achten, dass zum betreffenden Todeszeitpunkt keine bereits dauernde Trennungszeit vorgelegen haben darf. Dies gilt für das Kalenderjahr, in welchem der Todesfall aufgetreten ist.

Ist es zur Annullierung einer Ehe gekommen, kann auch die Steuerklasse III genau dann einschlägig sein, wenn im Jahr der Eheauflösung bereits im Vorfeld keinerlei dauerhafte Trennung vorgelegen hat. Hat nun der zu besteuernde Arbeitnehmer in Bezug auf das Thema Steuerklasse verheiratet nach einer Scheidung erneut eine Ehe geschlossen und ist keine bereits andauernde Trennung vom neuen Ehepartner einschlägig, kann die Steuerklasse III angewendet werden. Jedoch muss auch der neue Ehegatte hierfür einer unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegen. Alle dieser Regelungen gelten für genau das Jahr, in welchem es zur Annullierung einer Ehe kam.

Im Sinne des Themengebietes Steuerklasse verheiratet findet die Steuerklasse IV genau dann Anwendung, wenn verheiratete Arbeitnehmer erstens einer unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht untergeordnet sind, nicht dauerhaft getrennt vom Ehepartner leben und ebenfalls vom Ehepartner ein Arbeitslohn bezogen wird. Seit Beginn des Jahres 2009 ist es für Personen, welche der Steuerklasse III oder V zugeordnet worden möglich die Steuerklasse IV zu beantragen. Hierfür wird eine Verhältnismäßigkeit für die Differenz der bisherigen zur neuen Steuerklasse durch das Finanzamt ermittelt. Ist die Steuerbelastung für den Ehegatten eines zu versteuernden Arbeitnehmers in der Steuerklasse IV geringer als in Klasse III oder V, kann ein Wechsel vorgenommen werden.

Die Lohnsteuerklasse V ist anzunehmen, wenn innerhalb einer Ehe beide Partner einen Beruf ausüben und bereits einer der beiden der Steuerklasse III zugeordnet ist.

Im Sinne der Sohnsteuerklasse VI sind genau solche Arbeitnehmer zu besteuern, welche Lohn von mehr als einem Arbeitgeber erhalten.








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