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Km-Pauschale lohnt sich für fast alle Arbeitnehmer



Die Km-Pauschale ist Gegenstand vielfältiger gesetzlicher Änderungen gewesen. Daraus ergeben sich viele Fragen bei allen denjenigen, die die Pauschale für sich in Anspruch nehmen möchten.

Die Km-Pauschale hat in der Bundesrepublik Deutschland eine über fünfzigjährige Geschichte mit unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltungen. Die letzte große gesetzliche Änderung war die 2001 eingeführte verkehrsmittelunabhängige Km-Pauschale, die nicht nur Autofahrern, sondern bei allen Verkehrsmitteln (und damit auch Fußgängern, Radfahrern und den Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel) die steuerliche Anrechnung erlaubt. Ab dem Jahr 2007 wurde diese Pauschale jedoch nur noch ab dem zwanzigsten Kilometer gewährt, eine Änderung, die ab 2009 keine Gültigkeit mehr hat. Seitdem gilt die Entfernungspauschale (im Volksmund Pendlerpauschale) wieder ab dem ersten Kilometer und für alle Verkehrsmittel gleichermaßen.

Die Entfernungspauschale ist ein steuerliches Gestaltungsmittel, das es Arbeitnehmern erlaubt, ihre Anfahrtskosten von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz pauschalisiert als Aufwendungen in der Einkommenssteuererklärung zu berücksichtigen. Sie dient also letztlich dem Zwecke der Minderung des zu versteuernden Einkommens. Die Höhe der Pauschale beträgt seit 2004 für jeden sogenannten Entfernungskilometer 0,30 Euro, wobei eine Höchstgrenze von 4.500 Euro im Kalenderjahr gilt. Zudem muss beachtet werden, dass die Entfernungskilometer nur für die einfache Entfernung berechnet werden, mit der Hin- also auch gleichzeitig die Rückfahrt abgegolten wird. Die berücksichtigten Verkehrsmittel umfassen auch selten eingesetzte Transportmittel wie Omnibusse und Boote; für Flugzeuge und Taxis gilt die Pauschale hingegen nicht.

Jeder, der einer unselbstständigen Arbeit nachgeht, kann die Km-Pauschale in seiner Steuererklärung berücksichtigen. Folgende Beispielrechnung soll die Auswirkungen der Pauschale veranschaulichen: Bei angenommenen 230 Arbeitstagen im Jahr, einer einfachen Entfernung von 34 Kilometern und der geltenden Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer ergäben sich steuerlich absetzbare Aufwendungen von 2346 Euro.

Wer als Verkehrsmittel für die Anfahrt zu seinem Arbeitsplatz die Bahn nutzt, sollte darauf achten, ob es für ihn günstiger ist, die Kosten der Fahrkarten oder den Pauschalbetrag für die zurückgelegten Kilometer anrechnen zu lassen. Eine Beispielrechnung in diesem Fall könnte wie folgt aussehen: Der Arbeitnehmer hat monatliche Kosten für Fahrkarten (z. B. für eine Monatskarte) von 200 Euro zu tragen. Im Kalenderjahr ergäbe sich also ein anrechenbarer Betrag von 2.400 Euro. Wenn man auch in diesem Beispiel von 230 Arbeitstagen im Jahr ausgeht, würde sich ab einer einfachen Entfernung von 35 Kilometern stattdessen die Anrechnung der tatsächlich zurückgelegten Kilometer lohnen (2.415 statt 2.400 Euro).








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