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Doppelte Haushaltsführung - Bedingungen der Absetzung



Von Arbeitnehmern wird in Zeiten der wirtschaftlichen Globalisierung immer mehr Flexibilität verlangt. Doppelte Haushaltsführung ist für viele Verheiratete und Alleinstehende inzwischen Alltag.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen an einem Ort außerhalb eines Hauptwohnortes einen Zweithaushalt unterhält. Arbeiter und Angestellte können Mehraufwendungen im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen werden diese Beträge als Betriebsausgaben gebucht.

Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand, der zugleich den Lebensmittelpunkt bildet. Bei Alleinstehenden liegt – unabhängig vom Lebensmittelpunkt – kein eigener Hausstand vor, wenn sie im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen. Bei Alleinstehenden mit eigenem Hausstand wird das Finanzamt bei längerer auswärtiger Beschäftigung außerdem prüfen, ob sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt verlagert hat. Als Lebensmittelpunkt gilt dabei der Ort, zu dem der Arbeitnehmer enge persönliche Beziehungen hat. Verheiratete haben ihren Lebensmittelpunkt grundsätzlich dort, wo die Familie lebt. Die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehepartners an den Beschäftigungsort steht dieser Einordnung nicht entgegen, solange der Steuerpflichtige seinerseits die Familie mindestens sechsmal pro Jahr besucht.

Nicht alle Zweithaushalte können als doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Es müssen einige Besonderheiten beachtet werden. So ist nicht jede Wohnung am Beschäftigungsort abzugsfähig. Vielmehr müssen zwischen dem Ort des Lebensmittelpunkts und dem auswärtigen Beschäftigungsort mehr als 40 km oder 30 Minuten Fahrzeit (jeweils einfache Strecke) liegen. Nach der Rechtsprechung ist in allen anderen Fällen das tägliche Pendeln zumutbar. Zudem sollte die Wohnung am Beschäftigungsort nicht größer als sechzig Quadratmeter sein. Nur bis zu dieser Größe werden die Kosten vom Finanzamt vollständig anerkannt.

Was den Umfang der Mehraufwendungen betrifft, können nur notwendige Kosten in Abzug gebracht werden. Dies sind neben der Bruttomiete beispielsweise die Umzugs- und Fahrtkosten. Fahrtkosten können sowohl in tatsächlicher Höhe als auch gemäß der allgemeinen Kilometerpauschale geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass Verpflegungskosten nur in den ersten drei Monaten nach Begründung der doppelten Haushaltsführung entsprechend den Pauschalbeträgen bei Dienstreisen für die Tage der Abwesenheit vom Hauptwohnort steuerlich abgesetzt werden können. Bei Saisonarbeitern beginnt diese Frist jedes Mal neu. Sollte der Steuerpflichtige zugleich Eigentümer der Wohnung am Beschäftigungsort sein, werden ihm die Kosten für die Unterbringung nur insoweit anerkannt, als sie ihm als Mieter für eine vergleichbare Wohnung entstehen würden.








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