Die Lohnsteuerkarte - ein wichtiges Arbeitspapier
Die Lohnsteuerkarte enthält wichtige Daten des Arbeitnehmers zur Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Jeder Arbeitnehmer muss deshalb zu Beginn des Kalenderjahres diese dem Arbeitgeber vorlegen.
Eingeführt wurde die Lohnsteuerkarte im Jahr 1925 durch das neue Einkommensteuergesetz. Bis dahin wurde die Lohnsteuer von dem Unternehmen durch den Erwerb von Steuermarken bei der Post gezahlt. Die Unternehmen verkauften die Steuermarken dann an ihre Angestellten, die sie in spezielle Steuerbücher kleben mussten. Mit der Einführung der Lohnsteuerkarte wurde dieses System abgelöst und die Arbeitgeber müssen nun die Lohnsteuer direkt an den Staat abführen. Seit damals hat sich das Aussehen der Karten nur geringfügig verändert. Auf einer DIN A5 Pappkarte werden die wichtigen Daten der Arbeitnehmer vermerkt.
Jeder Arbeitnehmer erhält von seiner jeweiligen Wohnortgemeinde eine Lohnsteuerkarte zugesandt. Für die Ausstellung dieser werden keine Kosten erhoben. Wer allerdings eine Ersatzlohnsteuerkarte benötigt, muss dies bei seiner Gemeinde beantragen und es wird eine Gebühr von bis fünf Euro erhoben.
Die Lohnsteuerkarte beinhaltet alle wichtigen und notwendigen Daten des Arbeitnehmers zur Berechnung der abzuführenden Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Zu diesen Daten gehören neben der Anschrift und dem Geburtsdatum auch das zuständige Finanzamt, die Steuerklasse und die Religionszugehörigkeit. Außerdem enthält sie Angaben zur Anzahl der Kinderfreibeträge oder möglicher anderer Freibeträge. Ebenso entnimmt der Arbeitgeber hier einen eventuellen Hinzurechnungsbetrag. Weitere enthaltene Angaben sind der amtliche Gemeindeschlüssel (AGS) und die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber muss jeweils zum Ende des Kalenderjahres das steuerpflichtige Bruttojahresgehalt, die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag eintragen. Wird ein Arbeitsverhältnis unterjährig beendet, ist der Arbeitgeber auch zu diesen Eintragungen verpflichtet.
Die Lohnsteuerkarte ist deshalb ein wichtiger Bestandteil der Arbeitspapiere und muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Ebenso erhält der Arbeitnehmer das Dokument nach Ablauf des Kalenderjahres zurück. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht zur Veranlagung zur Einkommensteuer verpflichtet, kann die Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber am Ende des Jahres vernichtet werden. Für Arbeitnehmer wichtig zu wissen ist, dass inzwischen die persönlichen Steuerdaten elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang auch, dass die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber immer vorgelegt werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Lohnsteuer im Rahmen der Steuerklasse VI vom Gehalt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.