Die Lohnsteuerkarte - ein wichtiges Arbeitspapier



Die Lohnsteuerkarte enthÀlt wichtige Daten des Arbeitnehmers zur Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Jeder Arbeitnehmer muss deshalb zu Beginn des Kalenderjahres diese dem Arbeitgeber vorlegen.

EingefĂŒhrt wurde die Lohnsteuerkarte im Jahr 1925 durch das neue Einkommensteuergesetz. Bis dahin wurde die Lohnsteuer von dem Unternehmen durch den Erwerb von Steuermarken bei der Post gezahlt. Die Unternehmen verkauften die Steuermarken dann an ihre Angestellten, die sie in spezielle SteuerbĂŒcher kleben mussten. Mit der EinfĂŒhrung der Lohnsteuerkarte wurde dieses System abgelöst und die Arbeitgeber mĂŒssen nun die Lohnsteuer direkt an den Staat abfĂŒhren. Seit damals hat sich das Aussehen der Karten nur geringfĂŒgig verĂ€ndert. Auf einer DIN A5 Pappkarte werden die wichtigen Daten der Arbeitnehmer vermerkt.

Jeder Arbeitnehmer erhĂ€lt von seiner jeweiligen Wohnortgemeinde eine Lohnsteuerkarte zugesandt. FĂŒr die Ausstellung dieser werden keine Kosten erhoben. Wer allerdings eine Ersatzlohnsteuerkarte benötigt, muss dies bei seiner Gemeinde beantragen und es wird eine GebĂŒhr von bis fĂŒnf Euro erhoben.
Die Lohnsteuerkarte beinhaltet alle wichtigen und notwendigen Daten des Arbeitnehmers zur Berechnung der abzufĂŒhrenden Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Zu diesen Daten gehören neben der Anschrift und dem Geburtsdatum auch das zustĂ€ndige Finanzamt, die Steuerklasse und die Religionszugehörigkeit. Außerdem enthĂ€lt sie Angaben zur Anzahl der KinderfreibetrĂ€ge oder möglicher anderer FreibetrĂ€ge. Ebenso entnimmt der Arbeitgeber hier einen eventuellen Hinzurechnungsbetrag. Weitere enthaltene Angaben sind der amtliche GemeindeschlĂŒssel (AGS) und die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber muss jeweils zum Ende des Kalenderjahres das steuerpflichtige Bruttojahresgehalt, die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie den SolidaritÀtszuschlag eintragen. Wird ein ArbeitsverhÀltnis unterjÀhrig beendet, ist der Arbeitgeber auch zu diesen Eintragungen verpflichtet.

Die Lohnsteuerkarte ist deshalb ein wichtiger Bestandteil der Arbeitspapiere und muss bei Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisse dem Arbeitnehmer ausgehĂ€ndigt werden. Ebenso erhĂ€lt der Arbeitnehmer das Dokument nach Ablauf des Kalenderjahres zurĂŒck. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht zur Veranlagung zur Einkommensteuer verpflichtet, kann die Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber am Ende des Jahres vernichtet werden. FĂŒr Arbeitnehmer wichtig zu wissen ist, dass inzwischen die persönlichen Steuerdaten elektronisch an das zustĂ€ndige Finanzamt ĂŒbermittelt werden.
Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang auch, dass die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber immer vorgelegt werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Lohnsteuer im Rahmen der Steuerklasse VI vom Gehalt einzubehalten und an das Finanzamt abzufĂŒhren.








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