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Die Kilometer-Pauschale hilft, Steuern zu sparen



Mit der Kilometer-Pauschale, die auch Entfernungspauschale genannt wird, kann man Steuern sparen. Es handelt sich dabei um Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Im deutschen Lohnsteuerrecht können Fahrtaufwendungen für die Strecke zwischen Wohnort und Regelarbeitsplatz als Kilometer-Pauschale von der Steuer abgesetzt werden. Die Kilometer-Pauschale wird auch Pendlerpauschale oder Entfernungspauschale genannt. Mit der Kilometer-Pauschale kann man die Steuerlast senken. Unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen kann die Pauschale von allen Pendlern beansprucht werden. Und dabei macht es keinen Unterschied, ob man mit dem Pkw, mit ÖPNV, dem Motorrad, dem Fahrrad oder zu Fuß an den Arbeitsplatz gelangt. Nur als Betriebsausgaben können allerdings Selbstständige die gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen, wenn sie ein Fahrzeug (muss zum Betriebsvermögen gehören) benutzen, um zwischen Wohnort und Firma zu pendeln.

Lediglich für die Tage, an denen der Berufstätige den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz wirklich zurücklegt, kann die Pauschale steuerlich geltend gemacht werden. Auch wenn weitere Fahrten aufgrund einer mehrstündigen Unterbrechung der Arbeitszeit abgerechnet wurden, kann die Pauschale für jeden Tag nur einmal angesetzt werden und gilt nicht für fiktive Fahrten. Hin- und Rückfahrt sind mit der Berücksichtigung der Kilometerzahl der Hinfahrt abgegolten. Keine Berücksichtigung finden angefangene Fahrtstrecken-Kilometer. Pro Kalenderjahr gilt ein pauschales Limit von 4.500 €. Wenn der Arbeitnehmer allerdings im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel höhere Aufwendungen nachweisen und glaubhaft machen kann, oder wenn er einen Kraftwagen fährt, der ihm zur Nutzung überlassen worden ist, dann kann auch ein höherer Betrag von der Steuer abgezogen werden.

Von 2002 bis 2003 konnte man 36 Cent für die ersten 10 Entfernungskilometer abrechnen sowie 40 Cent für jeden weiteren Kilometer. Seit dem Jahr 2004 beträgt die Kilometerpauschale 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Wo die betreffende Person wohnt und dass sie von ihrem Zweit- oder Erstwohnsitz aus zur Arbeit fährt, ist nicht relevant. Dennoch finden Fahrten von einer weiter entfernten Behausung steuerlich nur Berücksichtigung, wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bildet. Sie darf nicht nur gelegentlich aufgesucht werden. Nicht gebunden sind die Finanzbehörden hinsichtlich der Feststellung der melderechtlichen Verhältnisse – der Lebensmittelpunkt muss nicht unbedingt der erste Wohnsitz sein. Der Lebensmittelpunkt ist bei Verheirateten normalerweise der Wohnort der Familie. Dies sind die Feinheiten, auf die man bei der Steuererklärung in Bezug auf die Pendlerpauschale achten muss.








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