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Die Abgeltungssteuer bei einer Lebensversicherung



Seit 2009 werden Kapitalerträge mit 25% Abgeltungssteuer belegt. Bei mindestens zwölfjähriger Laufzeit und einer Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr fällt jedoch keine Lebensversicherung Abgeltungssteuer an, die Steuerbelastung erfolgt mit dem persönlichen Steuersatz.

Die Einführung der Abgeltungssteuer ab Januar 2009 brachte für Kapitalanleger verschiedene Änderungen. So werden seither alle Kapitalerträge pauschal mit 25% Abgeltungssteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag belegt. Sofern kein Sparer-Freibetrag vorhanden ist, führen die Banken die Abgeltungssteuer direkt ans Finanzamt ab, der Sparer erhält nur eine Steuerbescheinigung. Vor allem die Besteuerung der Kursgewinne auf Wertpapieranlagen wirkt sich dabei nachteilig aus, denn diese Anlagen wurden für die Altersvorsorge gern genutzt.

Menschen, die langfristig anlegen wollen, nutzen daher wieder vermehrt die Lebensversicherung. Sie verbindet den Todesfallschutz mit der Möglichkeit, fürs Alter anzusparen und so eine private Altersvorsorge aufzubauen. Dabei haben Anleger die Wahl zwischen der klassischen, verzinsliche Lebensversicherung und der fondsgebundenen Lebensversicherung. Die verzinsliche Lebensversicherung weist dabei einen garantierten Mindestzins von derzeit 2,25% p.a. aus, bei der fondsgebundenen Lebensversicherung hingegen werden Anleger an der Rendite der zugrunde liegenden Investmentfonds beteiligt.

Egal, für welche Art der Lebensversicherung sich Anleger entscheiden, mit ihr können Vorteile bei der Abgeltungssteuer erzielt werden. So wird die Lebensversicherung Abgeltungssteuer nicht jährlich mit Zufluss der Erträge berechnet, sondern die Steuerbelastung erfolgt erst am Ende der Laufzeit. Dabei wird der Ertragsanteil, also die Differenz aus Kapitalsumme und eingezahlter Beiträge, besteuert. Dies führt zu einem nicht unerheblichen Steuerstundungseffekt, der sich positiv auf die Rendite der Lebensversicherung auswirken kann.
Die Lebensversicherung Abgeltungssteuer beträgt wie für andere Anlagen auch 25%. Diese Steuer wird jedoch nur dann berechnet, wenn die Versicherung innerhalb der ersten zwölf Jahre sowie vor dem 60. Lebensjahr des Vertragsinhabers aufgelöst wird. Sofern Anleger jedoch die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren einhalten und die Versicherung erst nach dem 60. Lebensjahr auszahlen lassen, wird die Lebensversicherung Abgeltungssteuer nicht fällig, dann erfolgt die Besteuerung von 50% der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz.

Um der Steuerberechnung zu entgehen, haben viele Anleger ihre Lebensversicherung vor Ablauf der Zwölf-Jahresfrist verkauft. Bei einem Verkauf der Lebensversicherung erhalten Anleger den Gegenwert ausgezahlt, der Todesfallschutz bleibt jedoch erhalten. In diesem Fall war bisher für die Erträge keine Steuer fällig. Seit 2009 wird jedoch auch bei einem Verkauf die Lebensversicherung Abgeltungssteuer berechnet, sofern der Vertrag weniger als zwölf Jahre bestanden hat.









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