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PKV Beitragsbemessungsgrenze beim Wechsel beachten



Bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) muss man bestimmte Voraussetzungen beachten. So ist ein wichtiger Faktor, den man im Auge haben muss, die PKV Beitragsbemessungsgrenze.

Wenn man nicht unter die Versicherungspflicht fällt, kann man in eine PKV wechseln. Dies gilt für Selbstständige, selbstständig Tätige oder Freiberufler. Sie können Spezialtarife in der privaten Krankenkasse abschließen. Dies gilt jedoch nicht für Publizisten, Künstler, Landwirte und Gärtner, die zuerst einmal die Pflicht haben, sich in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zu versichern. Von der PKV Beitragsbemessungsgrenze weicht die Versicherungspflichtgrenze ab. Wenn nämlich das sozialversicherungspflichtige Jahres-Bruttoeinkommen über der Pflichtgrenze liegt, können Arbeitnehmer von der Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse in die PKV wechseln. Dann erfüllen sie nämlich die PKV Beitragsbemessungsgrenze. Regelmäßige Bonuszahlungen für bestimmte Leistungen gehören ebenso zum Bruttoeinkommen wie auch Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Verschärft wurde die Regelung hinsichtlich der Versicherungspflichtgrenze Anfang 2007, als die Gesundheitsreform verabschiedet wurde. In drei Kalenderjahren, die aufeinander folgen, muss nämlich mittlerweile ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Wechsel überschreiten. Damit er zum 1.1. des vierten Jahres auch tatsächlich in die private Krankenversicherung wechseln kann, muss auch für das vierte Kalenderjahr eine Überschreitungsvoraussicht gelten. Die allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse ist ein neuer Aspekt der Reform. Für alle in Deutschland lebenden Menschen, die der GKV zuzuordnen sind, gilt diese Pflicht seit 1.4.2007. Jeder Nichtversicherte, der keinen sonstigen Anspruch auf Leistungen einer Krankenkasse hat, ist der GKV zuzuordnen. Dies trifft zu, wenn ein Nichtversicherter zuletzt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war.

Zum 1.1.2009 begann die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Versichert werden müssen rückwirkend zum 1.4.2007 alle Bürger, die einer gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. In der PKV versichern müssen sich diejenigen, die keiner GKV zuzuordnen sind, wobei hier wieder die PKV Beitragsbemessungsgrenze ins Spiel kommt. Besondere Bedeutung hat hier zudem der Basistarif, da eine private Krankenversicherung alle Bürger, die der PKV zugeordnet werden müssen, zu diesem Tarif aufnehmen muss, ohne Risikozuschläge zu erheben. Der modifizierte Standardtarif für diese Personengruppe steht seit dem 1.7.2007 offen. In den Basistarif überführt wurden zum 1. Januar 2009 Versicherte im modifizierten Standardtarif.









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