| Typ/Viewer: RSS/ RSS-Reader | Aktualisiert: 25.05.2012 | Aufrufe: 275 |
Kategorie: Versicherungen > Webseiten
Das Steuerberatungsbüro Burghard Heilgendorff berät Sie in allen betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen. Unsere Fachgebiete sind die Steuererklärungsberatung, die Steuerdurchsetzungsberatung und die gestaltende Steuerberatung.
Nachrichten aus dem RSS-Feed: Dipl. Kaufmann Burghard Heilgendorff - Steuerberater
ELStAM: Ein neuer Schritt zur Modernisierung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bringt die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsbeträge und die endgültige Abschaffung der Lohnsteuerkarte wesentliche Veränderungen.In einem ersten Schritt war bereits 2005 die Rückseite der Lohnsteuerkarte überflüssig geworden: Die dort untergebrachten Informationen werden seither vom Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. In einem zweiten, wesentlich größeren Schritt werden künftig auch die Informationen auf der Vorderseite der Karte elektronisch bereitgestellt: Der Arbeitgeber erhält die Lohnsteuerabzugsmerkmale dann direkt online von der Finanzverwaltung.
Geldanlage in geschlossene Fonds: Verlustzuweisungen dürfen begrenzt verrechenbar sein
Weist ein geschlossener Fonds seinen Beteiligten Verluste in der Anfangsphase zu, lassen sich diese nur mit späteren positiven Einkünften aus demselben Fonds verrechnen. Denn hier greift die beschränkte Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen. Dadurch sind rote Zahlen aus der Startphase einer Investition nur noch mit späteren Gewinnen oder Überschüssen aus dem gleichen Modell, nicht jedoch mit anderen Einkünften verrechenbar. Stellen sich diese später nicht im erhofften Umfang ein, bleiben Fondsanleger auf ungenutzten Minusposten sitzen. Sie zahlen dann zwar insgesamt keine Steuer, können das wirtschaftliche Verlustgeschäft beim Finanzamt aber nicht geltend machen.
Verkauf des Nachbargrundstücks: Wertzuwachs muss versteuert werden!
Gewinne aus dem Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken müssen als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Nur wer diese sogenannte Spekulationsfrist aussitzt, darf die Wertsteigerung steuerfrei einstreichen. Jedoch hat der Gesetzgeber eine Hintertür offengelassen: Immobilien, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können unabhängig von ihrer Haltedauer steuerfrei veräußert werden. Denn private Umzüge sollen nicht zusätzlich steuerlich erschwert werden.
Arbeitslohn: Vergünstigtes Wohnen kann ein geldwerter Vorteil sein
Ein Arbeitgeber hat viele Möglichkeiten, seine Arbeitnehmer zu entlohnen. Er kann ihnen ganz regulär einen Monatslohn auszahlen oder verbilligt Waren oder Dienstleistungen (Sachbezüge) zuwenden. Auch eine Wohnung kann er den Arbeitnehmern verbilligt überlassen und damit als geldwerten Vorteil zuwenden.
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