| Typ/Viewer: RSS/ RSS-Reader | Aktualisiert: 24.05.2012 | Aufrufe: 3454 |
Kategorie: Gesellschaft > Recht
Wir geben aktuelle Tipps für den richtigen Umgang mit Abmahnungen, die wegen Verletzungen von Urheberrechten durch Filesharing erhoben werden. Wir stellen die verschiedenen Handlungsoptionen mit den Vor- und Nachteilen gegenüber.
Nachrichten aus dem RSS-Feed: Strategie zum Vorgehen gegen Filesharing-Abmahnungen
Im Internet gibt es ja auch modifizierte Unterlassungserklärung - was soll mir da noch passieren, einen Anwalt brauche ich dafür jedenfalls nicht?!(Wed, 09 May 2012 13:07:37 +0000) Häufig kommen Betroffene zu uns, die sich nach Erhalt ihres Abmahnschreibens im Internet informiert haben und dann beschlossen haben, lediglich eine modfizierte Unterlassungserklärung abzugeben und im Übrigen nicht zu reagieren. Häufig wird dann für diese Erklärung ein Formular aus dem Internet genommen, in der Annahme, dass dies schon etwas taugen werde.
Dabei ist den Abgemahnten häufig nicht bewusst, was sie da überhaupt wie weitgehend erklären, obwohl so eine Unterlassungserklärung grundsätzlich 30 Jahre wirksam ist und bei Verstoß von der Gegenseite empfindliche Vertragsstrafen von regelmäßig 5.000,00 € angesetzt werden. Wir erleben es leider immer wieder, dass die im Internet gefundenen Unterlassungserklärungen tatsächlich weiter als unbedingt notwendig gefasst sind - was nur konsequent ist, da im Internet ja auch nicht beraten und aufgeklärt wird. Unseren Mandanten ist es dagegen meist wichtig, genau zu wissen was die eingegangene Verpflichtung bedeutet und diese möglichst wenig weit zu halten.
Meine Bekannten sagen ich muss da gar nichts tun - dann kann mir ja auch nichts passieren, oder?!(Wed, 09 May 2012 12:59:17 +0000) Einfach gar nichts zu tun, kann letztenendes tatsächlich eine wirksame Strategie sein. Wir erleben jedoch auch immer wieder Fälle, in denen diese Strategie tatsächlich nichts gebracht oder gar die Situation für den Abgemahnten verschlechtert hat, daher können wir sie - unabhängig davon, dass wir ja Anwälte sind, die Mandanten wollen - nicht guten Gewissens empfehlen. Denn gerade wenn der Unterlassungsanspruch nicht ausgeräumt wird kann für den Abmahnenden ein gerichtliches Vorgehen attraktiv sein. Dabei steht einem Rechteinhaber innerhalb gewisser Fristen sogar die Möglichkeit offen, im Wege eines Eilverfahrens ohne Anhörung des Abgemahnten eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten, gegen welche der Abgemahnte dann im Nachhinein vorgehen müsste.
Auch wenn man den Weg einschlagen möchte, beispieslweise weil keine Haftungsgrundlagen gegeben sind, zwar sicherheitshalber eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, jedoch keine Zahlungen zu leisten, kann es empfehlenswert sein, mit den richtigen Argumenten Stellung zu nehmen. Unserer Erfahrung nach ist dies erfolgversprechender, als sich hinsichtlich der Zahlungen "totzustellen". Bei eigener Erwiderung sieht man es leider häufig, dass einiges falsch gemacht wird, insofern ist dabei Vorsicht geboten.
Das ist mir alleine zu heikel, da möchte ich zu einem Anwalt gehen - a propos "gehen", brauche ich denn einen Anwalt bei mir vor Ort?(Tue, 17 Apr 2012 15:01:20 +0000) Tatsächlich erleben wir es doch recht häufig, dass die eigenen Versuche der Mandanten die Situation nicht hinreichend geklärt oder sogar eher verschlechtert haben. Wenn man sich jedoch grundsätzlich für einen Anwalt entscheiden hat, muss man sich nicht für einen Anwalt entscheiden, den man persönlich aufsuchen kann. Es ist ohne weiteres möglich, die erforderlichen Unterlagen per Fax oder eingescannt via Email auszutauschen. Und auch ein Beratungsgespräch muss nicht vor Ort erfolgen, es ist unproblematisch möglich, die erforderlichen Informationen und die Sachverhaltsinformationen am Telefon auszutauschen, ohne dass dies für den Mandanten Nachteile mit sich bringt. So können auch mehrere Personen an der Beratung teilnehmen, ohne dass sich alle zum Anwalt auf den Weg machen müssen.
Häufig stellen sich den Betroffenen einer Abmahnung schon bei der ersten Durchsicht des Schreibens einige Fragen - wir beantworten Ihre Frequently Asked Questions (FAQ)(Mon, 16 Apr 2012 07:43:20 +0000) Regelmäßig kommt eine Filesharing-Abmahnung für den adressierten Anschlussinhaber aus heiterem Himmel. Häufig hatte der Betroffene noch nie vorher mit so etwas zu tun und ist sich auch keiner Schuld bewusst. Dennoch sieht er sich mit Forderungen auf Unterlassung und Erledigung durch Vergleichsbeträge zwischen 350,00 und über 1.200,00 € konfrontiert.
Dabei stellen sich immer wieder einige grundlegende Fragen zu dem erhaltenen Schreiben, die vor allem die Ernsthaftigkeit und Seriösität der Kanzleien betreffen. Beispielsweise werden in den Abmahnungen sehr kurze Fristen gesetzt oder diese lediglich per Post versandt. Daher wollen wir Ihnen unter der Kategorie "Strategie" im Bereich "FAQ" die häufig bereits vorab aufkommenden Fragen zu dem erhaltenen Schreiben beantworten.
Woher soll ich wissen, ob die mich überhaupt abmahnen dürfen - müssen die Kanzleien und Rechteinhaber das nicht erst einmal darlegen?(Thu, 12 Apr 2012 12:02:45 +0000) Häufig mahnen die großen Tonträgerhersteller oder anderweitig bekannte Rechteinhaber an den betreffenden Werken ab. Tatsächlich ist es daher regelmäßig zutreffend, dass dem Abmahnenden die geltend gemachten Rechte auch wirklich zustehen. Dubioser wird es jedoch hin und wieder bei Abmahnungen an pornografischen Filmwerken, bei denen die Rechteinhaberschaft nicht so einfach nachvollziehbar ist. Jedoch geht den Abmahnungen in der Regel ein Auskunftsverfahren voran, über welches der Anschlussinhaber hinter einer ermittelten IP-Adresse in Erfahrung gebracht wurde. Um dieses Verfahren erfolgreich durchführen zu können, muss der Rechteinhaber dem Gericht, das dann den Provider zur Auskunftserteilung verpflichtet, seine behaupteten Rechte glaubhaft gemacht haben.
Können diese Abmahnkanzleien ihre Forderungen wirklich ernst meinen - woran erkenne ich eine wirksame Abmahnung?(Thu, 12 Apr 2012 11:45:42 +0000) Bestimmte Inhalte enthält eine seriöse Abmahnung tatsächlich. Zum einen muss erkennbar sein, welcher Rechteinhaber abmahnt und wer Adressat der Abmahnung ist. Weiterhin muss für den Abgemahnten erkennbar sein, auf welcher Grundlage und welche konkrete Handlung abgemahnt wird. Insofern enthalten die üblichen Filesharing-Abmahnungen auch die Angabe, dass eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll und die Bezeichnung des betreffenden Werkes sowie eines Tatzeitpunktes und Ermittlungsdaten. Schließlich wird in einer ernstzunehmenden Abmahnung neben dem Angebot eines Vergleiches gegen Zahlung einer Geldsumme (zwischen 250,00 und über 1.200,00 bis hin zu 4.800,00 €) in der Regel ausdrücklich die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, für welche meistens ein entsprechender Entwurf beigefügt wird. Für den Fall, dass der Abmahnung nicht innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen wird, drohen die Abmahnkanzleien gerichtliche Maßnahmen an.
Über die abmahnende Kanzlei finden sich viele einschlägige Berichte im Internet - sind diese Kanzleien, die offenbar massenhaft Abmahnungen verschicken, überhaupt ernst zu nehmen?(Tue, 10 Apr 2012 09:28:17 +0000) Alleine die Tatsache, dass eine Kanzlei sehr viele Abmahnschreiben verschickt, ist kein Anhaltspunkt dafür, davon auszugehen, dass diese die Ansprüche in keinem Fall weiterverfolgen will. Immer wieder ergehen im Bereich Filesharing auch Urteile oder Beschlussverfügungen. Tatsächlich kursieren jedoch auch Abmahnungen, die von der Sachlage, den geltend gemachten Ansprüchen und der Forderungshöhe den Schluss zu lassen, dass eine Weiterverfolgung durch den Rechteinhaber eher unwahrscheinlich erscheint. Hier kann es sinnvoll sein, auf die umfassende Erfahrung eines Anwalts zur Beurteilung zurückzugreifen.
Ich habe ja gar keine Zeit zu reagieren - dürfen diese Abmahnkanzleien überhaupt so kurze Fristen setzen?(Tue, 10 Apr 2012 09:19:38 +0000) Die Fristen der Abmahnschreiben sind regelmäßig sehr kurz gesetzt, dies dient vor allem dem Zweck, den Druck auf den Betroffenen zu erhöhen. Je knapper die Zeit, desto eher wird sich ein Abmgemahnter auch ohne anwaltlichen Rat mit der Regelung der Sache beschäftigen und vielleicht eher zahlen. Vor allem die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung sollten Sie nicht ohne weiteres verstreichen lassen, da hierdurch erhebliche Nachteile für Sie entstehen können, wobei es im Zeifel nicht hilft, dann lediglich die Kürze der Frist zu beanstanden, um diese Folgen abzuwehren.
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