Nützliche Informationen zum Thema Erbe ausschlagen



Erbe wird man ohne eigenes Zutun. Anschließend muss jedoch entschieden werden, ob man das Erbe ausschlagen oder annehmen will. Dies hängt primär davon ab, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht.

Das deutsche Erbrecht bestimmt, dass das gesamte Vermögen des Erblassers im Falle seines Todes unmittelbar in den Besitz der Erben übergeht. Daher bedarf die Annahme der Erbschaft keiner ausdrücklichen Erklärung. Bis zur Annahme ist allerdings noch nicht endgültig klar, ob der (vorläufige) Erbe auch (endgültige) Erbe bleibt. Aber Vorsicht: Da die Annahme keiner besonderen Form bedarf, wird auch im schlüssigen Verhalten des Erben regelmäßig die Annahme der Erbschaft gesehen. Dies gilt insbesondere bei einem Antrag auf Erteilung des Erbscheins und dem Verkauf von Nachlassgegenständen. Ist das Erbe einmal angenommen, besteht anschließend keine Möglichkeit mehr, es auszuschlagen. Aus diesem Grund sollte das Für und Wider genau abgewogen werden.

Da das Vermögen des Erblassers als Ganzes übergeht, kann der Nachlass sowohl aus Vermögenswerten als auch Verbindlichkeiten bestehen. Er kann sich ebenso nur aus Schulden zusammensetzen. Wird eine überschuldete Erbschaft angenommen (ausdrücklich oder stillschweigend), kann der Empfänger von den Nachlassgläubigern verklagt werden. Er haftet ab dem Moment der Annahme mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers und ist verpflichtet, einen unterbrochenen Rechtsstreit fortzusetzen.

Der Grundsatz der Ausschlagung ermöglicht es dem Erben, den Erbschaftsanfall rückwirkend zu beseitigen. Wer das Erbe ausschlagen möchte, muss dies - im Gegensatz zur Annahme - aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich erklären. Diese ist beim zuständigen Nachlassgericht entweder durch Erklärung zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Ein einfacher Brief an das Nachlassgericht genügt nicht. Im Interesse der Rechtsklarheit darf die Ausschlagung zudem nicht an Bedingungen geknüpft werden. Eine Ausschlagung für den Fall, dass der Nachlass überschuldet ist, ist nichtig. Wer sein Erbe ausschlagen möchte, kann dies auch nicht in Teilen tun. Es gilt: alles oder nichts. So soll eine Zersplitterung des Nachlasses verhindert werden.

Damit der Erbe entscheiden kann, ob er das Erbe ausschlagen oder annehmen möchte, gewährt ihm das Gesetz eine Überlegungsfrist von sechs Wochen. In dieser Zeit kann er sich einen Überblick über die Zusammensetzung verschaffen. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Erbe vom Anfall des Erbes und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Hat der Erblasser beispielsweise ein Testament hinterlassen, beginnt die Sechswochenfrist erst dann, wenn der Erbe von der Testamentseröffnung erfährt. Dies ist im Regelfall der Moment, in dem ihm die Urkunde über die Testamentseröffnung zugestellt wird.









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