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Pfändungstabelle - Klarheit für Gläubiger und Schuldner



In der Pfändungstabelle werden alle zur Auszahlung kommenden Arbeitseinkünfte und Sozialleistungen erfasst. Sie wird alle zwei Jahre aktualisiert und an die Lebensituation in Deutschland angepasst.

Aus der Pfändungstabelle wird ersichtlich, wie viel vom monatlichen Gesamteinkommen eines Schuldners pfändbar ist. Dabei werden bestimmte Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen festgelegt. Diese Grenzen beschreiben den Betrag aller Einkünfte, der dem Schuldner zur Verfügung verbleiben muss. Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich aber nicht nur nach dem tatsächlich erzielten Einkommen, sondern auch nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Bleibt einem Arbeitnehmer, der allein lebt und keine Unterhaltsverpflichtungen hat, zum Beispiel ein monatlicher Betrag in Höhe von € 989,99 als unpfändbares Einkommen, erhöht sich diese Summe bei einer unterhaltspflichtigen Person (z. B. Ehegatte) bereits auf € 1359,99 monatlich. Geht man davon aus, dass der Schuldner verheiratet ist und zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, verbleiben dieser vierköpfigen Familie pro Monat € 1769,99 als unpfändbares Einkommen. Diese Zahlen sind gültig für das Jahr 2010 und 2011.

Aus der Pfändungstabelle können also sowohl Gläubiger als auch Schuldner entnehmen, mit welcher Summe an pfändbarem Einkommen zu rechnen sein wird. Die Beträge oberhalb der genannten Grenzen sind in jedem Fall voll pfändbar. Wird eine Unterhaltszahlung geltend gemacht, muss der Schuldner den Beweis antreten, dass er diesen Unterhalt auch tatsächlich leistet. Dies ist vor allen Dingen für Alleinerziehende wichtig, die die Unterhaltszahlungen in Form von Alimenten bestreiten.

Diese Möglichkeit einer Privatinsolvenz, die ursprünglich nur Gewerbetreibenden vorbehalten war, wurde von der Bundesregierung unter der Bezeichnung Verbraucherinsolvenz auch für private Haushalte genehmigt. Zu Beginn eines solchen Verfahrens steht immer der Versuch, eine außergerichtliche Vereinbarung mit den Gläubigern zu treffen. Der betroffene Schuldner kann aus der Pfändungstabelle die Entgeltgrenze klar entnehmen. Alles, was über den dort verzeichneten Freibetrag hinausgeht, ist pfändbar und würde im Verfahren der Verbraucherinsolvenz auch direkt vom Insolvenzverwalter eingezogen. Eine außergerichtliche Einigung, wenn sie denn die Zustimmung der Gläubiger findet, könnte eine etwas niedrigere Ratenhöhe zur Folge haben. Allerdings lebt der Schuldner immer mit dem Risiko, dass das Verfahren unwirksam wird, wenn er mit einer Rate in Rückstand gerät. Dies kann zum Beispiel bei einer längerfristigen Erkrankung (Krankengeld) rasch der Fall sein. Die Ratenhöhe ändert sich in diesem Fall nicht, im Verbraucherinsolvenzverfahren würde es sich aber niederschlagen. Denn ein niedrigeres Einkommen, wie es das Krankengeld darstellt, führt zu anderen Bewertungsangaben nach der Pfändungstabelle.









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