Der Einlagensicherungsfonds dienst dazu, Kundengelder im Falle der Insolvenz einer Bank abzusichern. Grundsätzlich gehören alle bekannten Bankengruppen den Fonds der entsprechenden Bankengruppe an. Der Einlagensicherungsfonds ist im Bereich der Einlagensicherung der Banken ein wichtiger Bereich. Sowohl freiwillige als auch gesetzliche Regelungen sind gleichermaßen vorhanden, da in Deutschland das sogenannte Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gilt.
In den Einlagensicherungsfonds werden im Rahmen der Fonds von Banken regelmäßige jährliche Einzahlungen getätigt. Hierbei ist die Höhe der Einzahlung in den Einlagensicherungsfonds weitgehend von den Umsätzen abhängig, die die jeweilige Bank getätigt hat. Auch die Bonität des Unternehmens nimmt Einfluss auf die Höhe der notwendigen Zahlung.
Der sogenannte freiwillige Einlagensicherungsfonds ist zusätzlich im Rahmen des nunmehr seit 1988 greifenden gesetzlichen Einlagensicherungsfonds geläufig. Im Rahmen der freiwilligen Absicherung der Kundengelder sind hohe Sicherungsgrenzen vorgesehen. So sind hier durchaus 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank je Gläubiger üblich. Haftet die Bank also mit einem Eigenkapital von 100 Millionen Euro, liegt die Absicherung der einzelnen Kunden bei 30 Millionen Euro, wenn denn der Fonds des Kunden diese Höhe überhaupt erzielt. Den Gegensatz hierzu liefern die sogenannten Sicherungsfonds von Sparkassen sowie Genossenschaftsbanken der entsprechenden Institute, denn hier sind nicht nur die Einlagen der Kunden, sondern darüber hinaus auch Zertifikate und Schuldverschreibungen voll gesichert.
Schutz erhalten mit dem Einlagensicherungsfonds die Guthaben von Privatpersonen sowie auch Wirtschaftsunternehmen oder die Einlagen von öffentlichen Stellen in gleicher Rangordnung. Der Einlagensicherungsfonds greift für die geschützten Einlagen auf Spareinlagen, Termineinlagen sowie auch auf Girokonten. Wenn Wertpapiere und Fondsanlagen bei der Bank nur zur Verwahrung hinterlegt sind, greift die Absicherung für diese Anlagen allerdings nicht, denn hierbei handelt es sich nicht um Einlagen bei der Bank, sondern lediglich um den Auftrag an die Bank, diese Anlagen aufzubewahren.
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