Die im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelte
Ad-hoc-Publizität bezeichnet die Publizitätspflichten von
Emittenten.
Ziel der Publizitätspflicht ist es, zu verhindern, daß
gewiße Informationen Insidern vorbehalten bleiben und im Rahmen von
Insiderhandel von diesen zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden. Relevante
Informationen sollen allen am Markt befindlichen Personen zur gleichen Zeit
zur Verfügung stehen.
Zur ad-hoc-Meldung verpflichtet
Die Emittenten sind gemäß § 15 WpHG zur
ad-hoc-Meldung verpflichtet, was bedeutet, daß sämtliche
Tatsachen, die den Börsenkurs eines Wertpapiers beeinflußen
können, gemeldet werden müßen. Auch für den Fall,
daß die Emittenten im Rahmen erlaubter Schuldverschreibungen in die
Lage kommen könnten, Verpflichtungen nicht nachzukommen, muß
Meldung erfolgen.
Aktiengesellschaften verbreiten oft Neuigkeiten bezüglich bedeutsamer
Geschäftsabschlüße sowie Unternehmenszahlen. Je nach Art der
Meldung können solche Neuigkeiten das Steigen oder Fallen eines
Aktienkurses an der Börse zur Folge haben.
Unter § 15a WpHG ist die Meldepflicht für Directors' Dealings
festgelegt.