Die Düsseldorfer Tabelle



Kinder geschiedener Eltern haben es nicht leicht, um wenigstens ihre soziale Absicherung zu gewährleisten und damit bundesweit in etwa gleiche Kindesunterhaltshöhen erreicht werden, dafür wurde die Düsseldorfer Tabelle entwickelt.

Die Düsseldorfer Tabelle dient bundesweit als Richtwert zur Berechnung der Unterhaltssätze für Trennungskinder. In Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten sowie dem deutschen Familiengerichtstag erarbeitete sie das Düsseldorfer Oberlandesgericht. Das Ziel war und ist es, einen standardisierten Richtwert zu finden, der den Kindesunterhalt gerechter gestaltet und damit auch die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte. Ergänzt wird die Düsseldorfer Tabelle durch Unterhaltsrichtlinien aus den einzelnen Oberlandesgerichten, diese bestehen aus vier Teilen, diese sind der Kindesunterhalt, der Ehegattenunterhalt, einer Mangelberechnung und einen Verwandtenunterhalt. Bis Ende 2007 wurde in den neuen Bundesländern der Düsseldorfer Tabelle die sogenannte Berliner Tabelle vorgeschaltet, sie hatte noch zwei weitere untere Einkommensgrenzen. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sie stellt lediglich eine Richtlinie dar.

Die Rechnung in der Düsseldorfer Tabelle geht von Ehegatten + 2 Kinder aus, somit drei unterhaltsberechtigte. Gibt es weniger Berechtigte wird die jeweils höhere Einkommensstufe angesetzt, sind mehr Berechtigte vorhanden die nächst niedrigere. Das Kindergeld wird nach §1612b BGB auf anteilig den Barunterhaltsanspruch angerechnet, dies gilt aber nur, wenn das Kindergeld im vollem Umfang an den nicht barunterhaltsverpflichteten Elternteil gezahlt wird. Für volljährige Kinder gilt eine andere Regelung, denn hier wird das Kindergeld zu 100 % auf den Barunterhalt angerechnet, daher gegeben sich geringere Auszahlungsbeträge als bei minderjährigen Kindern. Bei volljährigen Kindern, die sich in einer Ausbildung befinden wird darüber hinaus die Ausbildungsvergütung in angemessener Höhe mit auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Im deutschen Unterhaltsrecht errechnet man mit eine Mangelfallberechnung den Anteil, den ein Unterhaltspflichtiger den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat, wenn er das Existenzminimum für alle Berechtigten nicht sichern kann. Denn jeder Unterhaltsverpflichtete hat natürlich einen Anspruch auf einen angemessenen Selbstbehalt. Unterhaltsberechtigte, deren Existenzminimum nicht durch den Unterhaltspflichtigen gesichert werden kann, haben einen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss.

Eheliche und nicht eheliche Kinder werden in der Düsseldorfer Tabelle gleichberechtigt behandelt. Minderjährige Kinder sind gegenüber ihren volljährigen Geschwistern vorrangig. Kinder, die bereits volljährig, sind ihre Schulausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben und noch im Elternhaus leben, werden als privilegierte Kinder bezeichnet und diese werden mit minderjährigen Kindern gleichgestellt.

In der Düsseldorfer Tabelle werden die Unterhaltsregelleistungen nach Altersstufen aufgegliedert, diese sind 0 - 5 Jahre, 6 - 11 Jahre, 12 - 17 Jahre und ab 18 Jahre. Auch werden verschiedene Gehaltsstufen in der Düsseldorfer Tabelle benannt, je höher das Gehalt des Unterhaltsverpflichteten ist umso höher der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten. Im Zweijahresrhythmus werden die Unterhaltssätze neu berechnet, zum 1. Januar 2009 traten deshalb neue Regelsätze in Kraft.









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