Kündigungsfristen in der Probezeit sind tarifvertraglich vereinbar.



Der Zweck der Probezeit besteht darin, die übliche Kündigungsfrist von vier Wochen auf zwei Wochen zu verkürzen. Nur in Tarifverträgen, nicht aber im Arbeitsvertrag selbst, können noch kürzere Fristen vereinbart werden.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses sind in §622 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt: http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html . Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann ein Arbeitsverhältnis, das weniger als zwei Jahre besteht, mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende oder zum Fünfzehnten eines Monats gekündigt werden. Wenn vertraglich eine Probezeit vereinbart wurde, gilt während dieser Zeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die maximal zulässige Dauer dieser Probezeit beträgt sechs Monate. Eine weitere Verkürzung der zweiwöchigen Frist kann nur in einem Tarifvertrag vereinbart werden, mittels einzelvertraglicher Vereinbarungen im Arbeitsvertrag kann ein Unterschreiten dieser Kündigungsfrist nicht ermöglicht werden. Allerdings kann auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, der nicht Mitglied im zuständigen Arbeitgeberverband ist, mit seinen Arbeitnehmern vereinbaren, dass während der Probezeit die in einem Tarifertrag vereinbarte Kündigungsfrist gilt. Voraussetzung dafür ist, dass sich das Unternehmen im Geltungsbereich des Tarifvertrags befindet. Auch ein nicht tarifgebundener Gastronomiebetrieb kann hier also beispielsweise nur auf einen lokal anwendbaren Tarifvertrag aus der Gastronomiebranche Bezug nehmen.

Auch in der Probezeit gilt, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein darf als die des Arbeitgebers. Die Verkürzung der Kündigungsfrist ist übrigens die einzige Wirkung, die eine vereinbarte Probezeit entfaltet. Dass in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses der gesetzliche Kündigungsschutz nicht greift und ein Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann, ist gesetzlich festgeschrieben und gilt vollkommen unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde und wie lang diese ggfs. ist.

Kündigungen in der Probezeit können dazu führen, dass das Austrittsdatum des Arbeitnehmers nicht der Fünfzehnte oder der Letzte eines Monats ist. Da ein solches Datum der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Allgemeinen nicht möglich ist und daher als Hinweis auf eine fristlose Kündigung gewertet wird, sollte dieser Umstand unbedingt im Arbeitszeugnis dargelegt werden. Arbeitnehmer sollten in späteren Vorstellungsgesprächen auch penibel auf Ihre Wortwahl achten. Wenn eine tägliche Kündigungsmöglichkeit tarifvertraglich vereinbart war und daher eine betriebsbedingte Kündigung faktisch ohne Beachtung einer Frist erfolgte, ist das arbeitsrechtlich etwas gänzlich anderes als eine fristlose Kündigung, die im Allgemeinen nur bei schwerem Fehlverhalten möglich ist.









RSS · RSS Reader · Podcatcher · RSSFeed eintragen · Verzeichnis
Datenschutzinformationen · Cookie-Einstellungen · Impressum · AGB & Nutzungsbedingungen · Partnerprogramme · Sitemap


· Diese Seite wurde generiert in 0.01311 Sekunden ·
© 2004-2024 RSS Nachrichten -