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Wichtige Informationen zur Schenkungssteuer



Grundsätzlich werden mit der Schenkungssteuer alle freiwilligen Zuwendungen durch Dritte (Schenkungen) besteuert. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) zu finden.

Die Freude ist groß, wenn man von Eltern, Verwandten oder anderen Bekannten materiell beschenkt wird. Dabei sollte jedoch auch immer daran gedacht werden, dass in Deutschland auf Schenkungen Steuern entrichtet werden müssen. Allerdings sind im deutschen Steuerrecht auch hohe Freibeträge für Schenkungen unter Verwandten zu finden. Besonders hoch fallen diese Freibeträge bei Großeltern, Eltern, Kindern und Enkel aus. Genaue Richtlinien dazu sind im § 15 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes zu finden.

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen, die sich nach dem Verhältnis des Beschenkten zum Schenker richten. In der Steuerklasse I sind Ehegatten, Kinder und Enkel zu finden. Der Steuerklasse II werden beispielsweise Großeltern und Geschwister zugeordnet, ebenso wie Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiederkinder und geschiedene Ehepartner. Zur Steuerklasse III werden alle übrigen Beschenkten gezählt.

Nach der Steuerklasse richtet sich die Höhe des Freibetrages für eine Schenkung. Hier gilt der Grundsatz: Je niedriger die Steuerklasse ist, desto höher fallen die möglichen Freibeträge aus. Für die Steuerklasse I steht ein Freibetrag von 51.200 Euro zur Verfügung, bei den Steuerklasse II bzw. III ist dieser auf 10.300 Euro bzw. 5.200 Euro begrenzt. Besondere Regelungen im Hinblick auf die Höhe des Freibetrags gelten für Kinder und Ehegatten. So steht Ehegatten ein Freibetrag von 307.000 Euro zur Verfügung. Schenkungen an die eigenen Kinder bleiben bis zu einem Betrag von 205.000 Euro steuerfrei. Bei der Nutzung dieser Freibeträge gilt zu beachten, dass diese nicht jährlich zur Verfügung stehen, sondern dass diese lediglich alle zehn Jahre ausgeschöpft werden können. Außerdem gilt zu beachten, dass sie auch bei Erbschaften anzurechnen sind.

Die Schenkungssteuer soll verhindern, dass die Erbschaftssteuer umgangen werden kann, indem bereits zu Lebenszeit umfangreiche Schenkungen vorgenommen werden. Aus diesem Grund gelten für Schenkungen und Erbschaften auch die gleichen Regelungen und Freibeträge, die vorrangig in den Paragraphen 13 bis 15 des ErbStG festgelegt sind. Gerade wer ein großes Vermögen hat, sollte sich schon zu Lebzeiten Gedanken über die Verteilung machen, da dem Erben durch vorgezogene Schenkungen erhebliche Steuerbelastungen erspart werden können. Dies ist möglich, dass alle Schenkungen und Erbschaften nur innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Liegen zwischen zwei Schenkungen oder einer Schenkung und einer Erbschaft mehr als zehn Jahre, können wieder die vollen Freibeträge genutzt werden. Auf diese Art und Weise kann ein großes Vermögen „steuersparend“ über mehrere Jahrzehnte an Kinder oder andere Verwandte übertragen werden.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sich Erblasser und mögliche Erben frühzeitig Gedanken über die Übertragung des vorhandenen Vermögens machen. Grundsätzlich ist hier ratsam, sich von einem Steuerberater, Notar oder Rechtsanwalt ausführlich beraten zu lassen.








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