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Wie lange benötigt die Verjährung einer Steuerhinterziehung?



Im Normal fall gilt: Eine Steuerhinterziehung verjährt nach 5 Jahren. Ausnahme bei Steuerhinterziehung von Nachzahlungs- und Hinterziehungszinserlässe, diese haben eine 10-jährige Verjährungsfrist.

Wie lange benötigt die Verjährung einer Steuerhinterziehung?

Im juristischen Sinn wird unter dem Begriff der Verjährung die temporäre Frist verstanden, nach deren Ablauf keine Strafverfolgung mehr stattfinden kann. Vom Fristbeginn ist in diesem Zusammenhang nach Erhalt des Steuerbescheids in der jeweiligen Periode auszugehen. Die allgemeine Regel zur Steuerhinterziehung Verjährung besagt, dass es 5 Jahre dauert bis diese einsetzt. Gleiches gilt auch für Steuerverkürzungen.
Einschlägig ist dies gemäß Â§ 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch.

Steuerhinterziehung Verjährung - Festsetzungsfrist

In Bezug auf den Aspekt der Steuerhinterziehung Verjährung findet oftmals der Begriff der Festsetzungsfrist Verwendung. Dieser bezieht sich auf den Zeitraum, nach welchem es nicht mehr möglich ist nachträgliche Steuerbescheide zu erlassen, Steuererklärungen einzureichen oder abzuändern. Das bedeutet, nachdem die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, ist das Finanzamt nicht mehr in der Lage Steuerbescheide zu korrigieren oder veränderte Versionen auszufertigen. Im Falle der Steuerhinterziehung Verjährung beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre. Bei Steuerverkürzungen abermals 5 Jahre. Als Fristbeginn wird in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Einreichung der Steueranmeldung oder Steuererklärung festgesetzt. Nachzulesen ist diese Regelung zur Steuerhinterziehung Verjährung im Sinne der Festsetzungsfrist im: § 169 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO (siehe Angabenordung AO § 169 Festsetzungsfrist.

Steuerhinterziehung Verjährung - Fallbeispiel

Um den hier aufgezeigten Sachverhalt noch einmal zu verdeutlichen, soll im Folgenden ein Beispiel dargestellt werden. Ist nun etwa der Fall eingetreten, dass eine Steuerhinterziehung Verjährung nach 5 Jahren eingesetzt hat, ist von einer Person, welche eine Steuerhinterziehung begangen hat keine strafrechtliche Verfolgung durch die Behörden mehr zu erwarten. Dies gilt gleichermaßen für eventuelle Gefängnis-, wie auch für Geldstrafen. Befindet sich der betreffende Steuersünder im Falle einer Steuerhinterziehung Verjährung nun beispielsweise im 6. Jahr nach der Hinterziehung besteht dennoch die Möglichkeit, dass die Finanzbehörden eine nachträgliche Zahlung der entgangenen Steuern sowie Zinsnachzahlungen verlangen. Nach Ablauf besagter Festsetzungsfrist von 10 Jahren ist mit keinerlei Folgen mehr zu rechnen. Wird das Finanzamt vor dem Ablaufen der zehnjährigen Festsetzungsfrist im Sinne einer Steuerhinterziehung Verjährung aufmerksam, wird eine Steuernachzahlung zuzüglich 6 Prozent an Hinterziehungszinsen fällig. Diese Regelung ist gemäß: §§ 235, 238 AO (komplette Abgabenordnung (AO) als PDF) einschlägig.

Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung

Sollte es noch nicht zu einer Verjährung der eigenen Steuerhinterziehung gekommen sein, gibt es dennoch eine Möglichkeit einer eventuellen Bestrafung durch die Behörden zu entgehen. Dies ist durch eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zu realisieren. Eine solche ist direkt beim Finanzamt vorzunehmen. Hierdurch kommt es im Regelfall zu einem Erlass der strafrechtlichen Verfolgung. Es werden also nachträglich keine Strafgelder oder gar Gefängnisstrafen mehr verhängt. Einschlägig ist dies gemäß Â§ 371 AO.









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