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Welche Strafe ergibt sich aus Steuerhinterziehung - die Hintergründe



Seit der letzten Steueraffäre, welche aus dem Ankauf der Steuersünder CD aus der Schweiz hervorging, gaben zahlreiche Medienberichte den Ausschlag für eine Vielzahl von säumigen Steuerschuldnern, deren Straftaten einzuräumen und eine Selbstanzeige vorzunehmen. Vielen Steuerschuldnern stellt sich an dieser Stelle jedoch die Frage, mit welchem Strafmaß zu rechnen ist, falls keine rechtzeitige Selbstanzeige vorgenommen wird.

Wie auch schon bei Auftauchen der so genannten Liechtenstein CD, so interessieren sich aktuell erneut viele Bürger für das Themengebiet Steuerhinterziehung Strafe. Auch wenn sich der Ankauf der Steuersünder CD aus der Schweiz rechtsstaatlich betrachtet in einer Grauzone bewegt, so konnte die Bundesrepublik bislang ein Vielfaches an nachgezahlten Steuergeldern einnehmen, welche herkömmlich erst aufwendig ermittelt hätten werden müssen. Wobei es in vielen Fällen fragwürdig ist, ob die enorme Menge an Steuerschuldnern überhaupt innerhalb der gesetzten Feststellungsfrist hätte bearbeitet oder überhaupt entdeckt werden können.

Hierbei ist zu erwähnen, dass das Thema Steuerhinterziehung Strafe offensichtlich auch bei solchen Personen ein schlechtes Gewissen auslöst, welche nicht zwangsläufig ihr am deutschen Fiskus vorbei geleitetes Kapital in der Schweiz positioniert haben. Rein wirtschaftlich betrachtet ist der Ankauf der Sünder CD aus dem Steuerparadies Schweiz also ein voller Erfolg. Hinzu kommt die Offerte der Bundesregierung, dass eine Selbstanzeige lediglich die Verpflichtung der Nachzahlung von hinterzogenen Steuerbeträgen und der entsprechend anfallenden Hinterziehungszinsen nach sich zieht. Eine direkte Verfolgung im Sinne des Themas Steuerhinterziehung Strafe ist in diesem Zusammenhang nicht zu befürchten.

Bereits im Jahr 2009 kam es bezüglich der horrenden Zahl an Selbstanzeigen zu einer Fristverlängerung für Steuerhinterziehende und somit zur Ausdehnung der Steuerhinterziehung Strafe. Hierbei wurde nun die allgemeine Festsetzungsfrist von ehemals 5 auf 10 Jahre ausgedehnt. Diese Regelung gilt jedoch nur für so genannte besonders schwere Fälle der Hinterziehung von Steuergeldern. Im Sinne des § 370 AO wurden auch die Inhalte des Steuerbekämpfungsgesetzes erweitert. Diesbezüglich haben steuerpflichtige Personen nun eine ausgedehnte Pflicht zum Nachweis, wie auch zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Legalität des im Ausland befindlichen Kapitals.

Bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung kann nun also eine Strafverfolgung bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren nach der eigentlichen Straftat durch die Bundesbehörden vorgenommen werden. Bestandteil der Ausweitung dieses Gesetztes ist auch die Unterbrechung der Verjährung bei bereits geleisteter Zustellung eines Bescheids zur Eröffnung eines Bußgeldverfahrens. Bereits die Anordnung hierzu gilt als Fristunterbrechung.

Steuerhinterziehung Strafe - Womit ist zu rechnen?

Sollte ein Steuersünder seine Schuld nicht freiwillig anzeigen und wird ein Verfahren gegen diesen von Seiten der bundesdeutschen Behörden eröffnet, so richtet sich das Ausmaß der Strafe nach der hinterzogenen Steuerhöhe. Möglich sind als Steuerhinterziehung Strafe Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren. Auch Geldstrafen sind vorgesehen.

So ist ein Fall der den Tatbestand einer Steuerhinterziehung Strafe mit besonderer Schwere erfüllt, dann einschlägig, wenn ein Betrag ab 50.000 Euro hinterzogen wurde. Das bedingt, dass die Hinterziehung ab einem Ausmaß von 100.000 Euro in der Regel keine Geldstrafe mehr zulässt. Ausnahmen hierfür sind lediglich durch gewichtige Milderungsgründe zu erzielen.

Besonders kritisch wird es für den Steuersünder, wenn kontinuierlich Beträge auf allgemein als Schwarzgeldkonten bezeichnete Konten eingezahlt wurden. Hierbei handelt es sich steuerrechtlich um nicht erklärbare Kapitalanlagen dessen Herkunft nicht nachgewiesen werden kann. Im Zusammenhang mit dem Themengebiet Steuerhinterziehung Strafe liegt hierbei die Pflicht zum Nachweis der Herkunft beim Bürger. Gleiches gilt für die Nachweispflicht des Verbrauchens von nicht auffindbarem Vermögen. Notfalls sind die Steuerbehörden in so einem Fall gemäß Â§ 162 AO sogar zu einer Schätzung der jeweilig hinterzogenen Summe berechtigt. Hinzu kommen zur Steuerhinterziehung Strafe ebenfalls Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent. Bei dem Nachweis des Führens eines kontinuierlichen Schwarzgeldkontos werden die eingehenden Beträge addiert und als einzelne Hinterziehungssumme betrachtet, worauf die Strafbemessung entsprechend fußt.









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